Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 24 août 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution24 août 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 21

9. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. August 1982 i.S. Kallivroussis (Rekurs)

Faits à partir de page 21

BGE 108 III 21 S. 21

A.- Am 17. Oktober 1980 wurde über Georgios Kallivroussis der Konkurs eröffnet. Zwischen ihm und der Bad Flüh AG ist ein Zivilprozess anhängig. Am 3. Februar 1981 anerkannte die damalige Verwaltungsratspräsidentin der Bad Flüh AG, Blanka Maria Kallivroussis, eine Forderung des Gemeinschuldners im Umfang von Fr. 1'050'000.--. Diese Anerkennung wurde in der Folge vom heutigen Verwaltungsratspräsidenten der Bad Flüh AG widerrufen. Eine Abschreibung der Klage unterblieb.

B.- Am 24. April 1982 forderte der Gemeinschuldner die Konkursverwaltung auf, das Guthaben bei der Bad Flüh AGBGE 108 III 21 S. 22

einzuziehen. Die Konkursverwaltung antwortete am 4. Mai 1982, der Entscheid über die Geltendmachung der Forderung stehe nicht ihr, sondern der 2. Gläubigerversammlung zu. Hiegegen beschwerte sich der Gemeinschuldner bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Seine Beschwerde wurde jedoch mit Entscheid vom 28. Juli 1982 abgewiesen.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Gemeinschuldner, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Konkursverwaltung anzuweisen, das der Konkursmasse zustehende Guthaben gegenüber der Bad Flüh AG in Betreibung zu setzen.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 243 Abs. 1 SchKG hat die Konkursverwaltung unbestrittene und fällige Guthaben der Masse, nötigenfalls auf dem Betreibungsweg, einzuziehen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Konkursverwaltung gegen alle Drittschuldner, die auf eine vorausgegangene briefliche Aufforderung weder bezahlt noch eine ausdrückliche Bestreitung eingereicht haben, die Betreibung anzuheben. Ist eine Bestreitung offenbar trölerisch und der Rechtsvorschlag des Schuldners durch (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung zu beseitigen, so ist für solche Forderungen trotz der Bestreitung die Betreibung fortzusetzen. Liegt dagegen eine ernsthafte Bestreitung vor, so ist es Sache der 2. Gläubigerversammlung, darüber zu entscheiden, ob der Prozessweg beschritten oder ob das Guthaben im Sinne von Art. 260 SchKG den Gläubigern zur...

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