Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 11 mars 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution11 mars 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 17

8. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. März 1982 i.S. Eugster (Rekurs)

Faits à partir de page 17

BGE 108 III 17 S. 17

A.- Im Konkurs über Willi Würth setzte die Konkursverwaltung für die Verwertung der Liegenschaft "Weisses Haus" in Altenrhein unter Ziff. 20a unter anderem folgende Steigerungsbedingung fest:

"Aufgrund eines Mietvertrags zwischen Robert Eugster und Dr. W. Würth

vom 4.8.1977 hat Robert Eugster von Dr. W. Würth 123 Bootsplätze gemäss

Liste gemietet. Aufgrund dieses Vertrags hat Robert Eugster bisher 123

Plätze untervermietet. Er hat bei einigen Mietern den Mietzins für die

Saison 1979 bereits eingezogen. Um zu verhindern, dass gewisse Mieter den

Mietzins für 1979 allenfalls doppelt bezahlen müssen (falls die dinglich

wirksame Vormerkung des Mietvertrags Eugster/Würth mit der Steigerung

entfällt), werden jene Mietverträge für die Saison 1979, für die gewisse

Mieter den Zins bereits an Robert Eugster bezahlt haben, dem Ersteigerer

für das Jahr 1979 überbunden."BGE 108 III 17 S. 18

Die Liegenschaft wurde am 8. Dezember 1978 von der Rappi AG nach erfolgtem Doppelaufruf ohne die in den Steigerungsbedingungen erwähnte Last der Vormerkung des Mietvertrags zum Preis von 8,6 Millionen Franken ersteigert. In der Folge bestritt die Rappi AG die Gültigkeit des Mietvertrags vom 4. August 1977 und forderte von Robert Eugster die seit dem 16. Februar 1976 vorgenommenen Inkassi von Bootsplatzmieten zurück. Über die von Eugster am 5. Dezember 1978 für das Jahr 1979 an Theo Heuberger vermieteten 60 Bootsplätze verfügte sie auf eigene Rechnung.

B.- Am 12. Juni 1981 stellte Robert Eugster bei der Konkursverwaltung das Begehren, der Zuschlag bezüglich der Liegenschaft "Weisses Haus" sei in Anwendung von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG wegen Nichterfüllung von Steigerungsbedingungen beziehungsweise ausgewiesenem Zahlungsverzug aufzuheben; demzufolge sei sofort eine neue Steigerung anzuordnen. Die Konkursverwaltung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. August 1981 ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Robert Eugster bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen; seine Beschwerde wurde jedoch mit Entscheid vom 21. Januar 1982 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verlangt Robert Eugster erneut die Aufhebung des Zuschlags der Liegenschaft "Weisses Haus" an die...

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