Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 17 décembre 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution17 décembre 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 114

32. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. Dezember 1982 i.S. Schweizerische Kreditanstalt (Rekurs)

Faits à partir de page 115

BGE 108 III 114 S. 115

A.- Am 26. Januar 1982 erwirkte die Parabole S.A. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen die Société Siag Hôtels-Tourisme einen Arrestbefehl. Gestützt darauf arrestierte das Betreibungsamt Zürich 1 am folgenden Tag bei der Schweizerischen Kreditanstalt

sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin oder eines ihrer

Stellvertreter oder Treuhänder, insbesondere der Herren Elie Siag, Waguih

Siag oder R. Siag, insbesondere ... bereits eingereichte oder künftig noch

einzureichende Akkreditivdokumente, gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche

aus Akkreditiven, ... alle sonstigen Konten und Ansprüche, soweit auf den

Namen der Arrestschuldnerin oder der Herren Elie, Waguih oder R. Siag oder

auf Nummern oder Decknamen bzw. Codebezeichnung lautend, über welche die

Arrestschuldnerin oder die Herren Elie, Waguih oder R. Siag bevollmächtigt

sind oder von denen der Bank sonst bekannt ist oder bekannt sein müsste,

dass sie der Arrestschuldnerin zustehen.

B.- Gegen den Arrestvollzug beschwerten sich die Schweizerische Kreditanstalt einerseits sowie Elie, Waguih und R. Siag anderseits beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie machten im wesentlichen geltend, der Arrest erfasse nicht nur Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, sondern auch solche Dritter. Insbesondere seien Vermögenswerte arrestiert worden, die Elie, Waguih und R. Siag persönlich gehörten. Die Schweizerische Kreditanstalt beanstandete überdies die Umschreibung des Arrestgegenstands, soweit dieser Akkreditvdokumente und Ansprüche aus Akkreditiven betrifft. Mit Entscheid vom 11. Juni 1982 wies das Bezirksgericht die Beschwerden ab.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Schweizerische Kreditanstalt an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 1982 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

C.- Die Schweizerische Kreditanstalt hat den Entscheid des Obergerichts mit Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts angefochten. Sie stellt folgenden Antrag:BGE 108 III 114 S. 116

"1. Es sei der Beschluss II. ZK. Nr. 31 SchK/82 aufzuheben und es sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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