Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 3 mars 1982

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 mars 1982
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

108 III 3

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. März 1982 i.S. X. (Rekurs)

    Faits à partir de page 3

    A.- Durch Vermittlung der Untersuchungsbehörde wurde X., der sich nach seinen eigenen Angaben seit dem 24. Dezember 1981 in Untersuchungshaft befindet, am 30. oder 31. Dezember 1981 im kantonalen Gefängnis eine Arresturkunde zugestellt, nachdem dasBGE 108 III 3 S. 4

    Betreibungsamt den Arrestbefehl am 23. Dezember 1981 vollzogen hatte.

    Mit Verfügung vom 5. Januar 1982 teilte das Betreibungsamt X. mit, dass der Gläubiger gegen ihn ein Betreibungsbegehren eingereicht habe. Gleichzeitig setzte es ihm gemäss Art. 60 SchKG eine fünftägige Frist an, um einen Vertreter zu bestellen.

    Nachdem der Rechtsvertreter von X. dem Betreibungsamt mit Zuschrift vom 8. Januar 1982 mitgeteilt hatte, dass er von diesem mit der Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem fraglichen Arrestbefehl betraut worden sei, erhob er - mit der Post am 12. Januar 1982 übergebener Eingabe - im Namen seines Mandanten bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen den Arrestvollzug.

    In ihrem Entscheid vom 29. Januar 1982 gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde zum Schluss, die Beschwerde sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

    Hiegegen hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  2. Der Rekurrent befand sich im Zeitpunkt der Zustellung der Arresturkunde in Untersuchungshaft. Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob auch bei der Zustellung einer Arresturkunde Art. 60 SchKG anwendbar sei, wonach dann, wenn ein Verhafteter betrieben wird, der keinen Vertreter hat, ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen ansetzt, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung eines solchen Vertreters obliegt.

    Das Bundesgericht hat die Frage inBGE 38 I 237ff. mit der Begründung bejaht, Sinn und Zweck der erwähnten Gesetzesbestimmung hätten auch bei der Zustellung einer Arresturkunde ihre Gültigkeit, stünden doch für den Schuldner schwerwiegende Interessen auf dem Spiel, die gefährdet seien, wenn er nicht in den Stand gesetzt werde, nach Zustellung der Arresturkunde die zu ihrem Schutze nötigen Schritte zu tun (BGE 38 I 239E. 2). Die Vorinstanz, die Art. 60 SchKG für nicht anwendbar hält, setzt sich mit diesem Entscheid nicht auseinander. Ihr Hinweis auf...

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