Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 9 juin 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 juin 1981
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

107 III 97

23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Juni 1981 i.S. Firma S. (Rekurs)

Faits à partir de page 97

BGE 107 III 97 S. 97

A.- Das Kantonsgerichtspräsidium Zug bewilligte am 8. Februar 1980 gegen den im Ausland wohnhaften R. einen Arrest für eine Forderung der Firma S. in der Höhe von US-$ 56'180'934.31. Das Betreibungsamt der Stadt Zug verarrestierte daraufhin bei der Firma B. AG Bargeld, Hinterlagen und Guthaben des Arrestschuldners bis zur Höhe der Forderungssumme. Der Arrestvollzug blieb unangefochten.

B.- Die Arrestgläubigerin ersuchte das Betreibungsamt Zug am 9. Mai 1980, bei der B. AG bzw. deren schweizerischen VerwaltungsrätenBGE 107 III 97 S. 98

Auskünfte über die Guthaben des Arrestschuldners einzuholen. St. teilte dem Betreibungsamt am 21. Juli 1980 mit, dass die schweizerischen Verwaltungsräte der B. AG die gewünschten Auskünfte nicht erteilen könnten. Gestützt auf das Gesuch der Arrestgläubigerin forderte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. Juli 1980 St. als Verwaltungsrat der B. AG unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB auf, innert zehn Tagen verbindlich zu erklären, ob R. gegenüber der genannten Gesellschaft Guthaben habe oder nicht.

Die B. AG und ihre beiden schweizerischen Verwaltungsräte erhoben bei der Justizkommission des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangten die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. Juli 1980. Die Justizkommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 1981 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte, und hob die angefochtene Verfügung mit der Begründung auf, das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, den Beschwerdeführern gegenüber die Strafdrohung von Art. 292 StGB auszusprechen.

C.- Die Firma S. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Anträgen, der Entscheid der Justizkommission vom 9. April 1981 sei aufzuheben und die Rekursgegner 1 und 2, die beiden schweizerischen Verwaltungsräte der B. AG, seien gestützt auf Art. 292 StGB unter Androhung von Haft oder Busse im Unterlassungsfall zu einer verbindlichen Erklärung innert zehn Tagen aufzufordern, welche Guthaben R. gegenüber der Rekursgegnerin 3, der B. AG, habe; eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der B. AG und R., und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT