Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 14 janvier 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution14 janvier 1981
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

107 III 88

21. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Januar 1981 i.S. Schilling (Rekurs)

Faits à partir de page 89

BGE 107 III 88 S. 89

A.- Im Konkurs der R. Schilling Stahlbau AG machte R. Schilling persönlich Mietzinsforderungen geltend und beanspruchte für diese an den von der AG in die gemieteten Werkhallen eingebrachten Mobilien das Retentionsrecht. Im Kollokationsverfahren anerkannte das mit der Konkursverwaltung betraute Konkursamt Bischofszell das Retentionsrecht grundsätzlich; die Mietzinsforderungen wies es jedoch unter Hinweis auf behauptete Gegenforderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ab. Gegen die Abweisung der Mietzinsforderungen erhob R. Schilling Kollokationsklage. Der Kollokationsprozess ist noch nicht abgeschlossen.

Am 20. Dezember 1979 schloss die Konkursverwaltung mit R. Schilling folgende Vereinbarung:

1. Die Eigentümerin der Hallen (H. + R. Schilling) verzichtet ab

Konkurseröffnung auf weitere Mietzinse gegenüber der Konkursmasse.

2. Die Konkursverwaltung räumt dafür Rudolf Schilling unentgeltlich

das Recht zur Benützung in normalem Rahmen der vorhandenen Maschinen und

Einrichtungen ein (ohne Verbräuche des Warenlagers) und zwar:

a) längstens bis zum Zeitpunkt, da der Verkauf nach ordentlichem

Ablauf des Konkursverfahrens vorgenommen werden muss oder sich ein

vorzeitiger Verkauf aus jetzt nicht voraussehbaren Gründen, beispielsweise

infolge langwierigem Verfahrensablauf, durch plötzlich eintretende rasche

Wertverminderung oder andere Schwierigkeiten doch aufdrängen würde;

b) bis zum Zeitpunkt, da Herr Schilling seine Bemühungen oder sein

Interesse für eine Übernahme bzw. Verkauf der Maschinen aufgibt.

B.- Am 28. Mai 1980, einen Tag vor der zweiten Gläubigerversammlung, ersuchte R. Schilling die Konkursverwaltung, die Verwertung der retinierten Gegenstände bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kollokationsprozesses über die Mietzinsforderungen aufzuschieben. Die Konkursverwaltung wies dieses Gesuch am 10. Juli 1980 und, nachdem diese Verfügung von der Aufsichtsbehörde aus formellen Gründen aufgehoben worden war, ein zweites Mal am 23. Oktober 1980 ab. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 1980 führte R. Schilling bei der Rekurs-Kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde, die am 26. November 1980 abgewiesen wurde.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und...

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