Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 25 août 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution25 août 1981
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

107 III 78

19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. August 1981 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Zürich (Rekurs)

Faits à partir de page 78

A.- Mit Verfügung vom 16. September 1980 pfändete das Betreibungsamt Zürich 3 auf Begehren der Bank Rohner AG in der Pfändungsgruppe Nr. 379, der auch die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich angehören, vom Lohn des Schuldners S. auf die Dauer eines Jahres eine Quote von Fr. 600.--, im Nachgang zu einer bereits bestehenden, bis höchstens zum 14. Juli 1981 laufenden Lohnpfändung zugunsten derBGE 107 III 78 S. 79

Pfändungsgruppe Nr. 240, der unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören. Gegen die Pfändungsurkunde führte die Bank Rohner AG beim Bezirksgericht als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt Zürich 3 sei anzuweisen, in der Pfändungsurkunde den Namen und die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners sowie den Zeitpunkt der Notifikation der Lohnpfändung an den Arbeitgeber anzugeben. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 1981 gut. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich, beide vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung für Wehrsteuer, sowie der Kanton und die Stadt Zürich, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, und überdies das Betreibungsamt selbst an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Mit Beschluss vom 15. Juli 1981 trat dieses auf den Rekurs nicht ein, soweit er von der Stadt und dem Kanton Zürich als Gläubiger in der Pfändungsgruppe Nr. 240 sowie vom Betreibungsamt erhoben worden war. Im übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie stellen den Antrag, die Beschwerde der Bank Rohner AG sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet sei, den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde aufzuführen.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten wehren sich dagegen, dass das Betreibungsamt verpflichtet wird, bei der Lohnpfändung den Namen des Arbeitgebers des Schuldners in der Pfändungsurkunde aufzuführen. Sie machen geltend, es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die das Betreibungsamt zu einem solchen Vorgehen verhalten würde. Es handle sich um eine Frage der Zweckmässigkeit, deren Beurteilung allein im Ermessen des Betreibungsamtes liege. Stehe ein Gläubiger im Genuss einer noch nicht notifizierten Lohnzession, so sei die verlangte Angabe höchst unzweckmässig, würde doch die so erworbene Kenntnis vom Namen des Arbeitgebers des Schuldners dem Zessionar der Lohnforderung...

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