Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 21 janvier 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution21 janvier 1981
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

107 III 15

  1. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1981 i.S. G. (Rekurs)

    Faits à partir de page 16

    BGE 107 III 15 S. 16

    A.- In der Betreibung Nr. 1 580 gegen G. für eine Forderung von Fr. 16'500.-, für welche das Sondergut der Schuldnerin haftet, pfändete das Betreibungsamt Birr am 12. September 1980 vom Nettolohn der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 1'105.50 monatlich auf die Dauer eines Jahres eine Quote von 80%. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Schuldnerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1980 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde gut und änderte die Pfändungsverfügung entsprechend dem Antrag der Schuldnerin ab. Auf Beschwerde der Gläubigerin hin hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. November 1980 auf und stellte die ursprüngliche Pfändungsverfügung wieder her.

    B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Schuldnerin erneut, die pfändbare Quote auf 50% des Nettolohnes herabzusetzen.

    Die Gläubigerin enthält sich eines Antrags, während das Betreibungsamt keine Vernehmlassung eingereicht hat.

    Extrait des considérants:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  2. Nach Art. 192 Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, der nach Art. 191 Ziff. 3 ZGB zu ihrem gemäss Art. 192 Abs. 1 ZGB unter den Regeln der Gütertrennung stehenden Sondergut gehört, soweit erforderlich für die Bedürfnisse des Haushalts zu verwenden; nach Art. 246 Abs. 1 ZGB kann der Ehemann bei Gütertrennung verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Leistungen, auf die der Ehemann nach diesen Bestimmungen Anspruch hat, beim Vollzug einer Lohnpfändung gegen den Ehemann als Einkünfte in Rechnung zu stellen, so dass sich die pfändbare Lohnquote entsprechend erhöht. Sofern nicht bereits ein Entscheid der in Art. 246 Abs. 2 ZGB erwähntenBGE 107 III 15 S. 17

    zuständigen Behörde vorliegt, haben dabei die Betreibungsbehörden den von der Ehefrau zu leistenden Beitrag vorfrageweise festzusetzen (BGE 94 III 4 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, wie die Pflicht der Ehefrau, aus...

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