Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 21 mai 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution21 mai 1981
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

107 III 3

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Mai 1981 i.S. Bertschi und Mitbeteiligte (Rekurs)

    Faits à partir de page 4

    BGE 107 III 3 S. 4

    A.- Am 18. Mai 1977 wurde über die Hebag-Hoka Elementfabriken AG, Vordemwald, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden die Fabrikliegenschaft und die beweglichen Aktiven bereits in den Jahren 1977/1978 verwertet, doch ist der Kollokationsplan noch nicht erstellt worden.

    B.- Mit Eingabe vom 18. Dezember 1980 erhoben zehn Gläubiger, die im Konkurs Lohnforderungen eingegeben hatten, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass das Konkursverfahren endlich vorwärts gehe. Mit Entscheid vom 12. Januar 1981 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde sinngemäss gut und wies das Konkursamt Zofingen an, das Konkursverfahren den Verhältnissen entsprechend abzuschliessen.

    Gegen diesen Entscheid beschwerten sich neun Gläubiger bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, sinngemäss mit dem Antrag, das Konkursamt Zofingen sei anzuweisen, den Konkurs sofort zu Ende zu führen. Mit Entscheid vom 2. April 1981 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, es sei richtig, dass der vorliegende Konkurs nicht fristgerecht habe abgeschlossen werden können. Der Gerichtspräsident von Zofingen habe die Rechtsverzögerungsbeschwerde folglich zu Recht gutgeheissen. Es stehe jedoch fest, dass den Konkursbeamten von Zofingen an der Verzögerung kein Verschulden treffe. Mit zur Zeit 31 hängigen und zum Teil sehr aufwendigen Konkursverfahren, wovon deren 14 älter seien als das vorliegende, sei er überlastet. Das Konkursamt Zofingen sei personell unterdotiert und habe, zusammen mit den Aufsichtsbehörden, seit Jahren auf diesen Missstand hingewiesen. Einer BereinigungBGE 107 III 3 S. 5

    der Situation seien der verfügte Personalstop und der Sparwille der kantonalen Finanzkontrolle zusätzlich hinderlich. Der vorgesehene leitende Konkursbeamte dürfte auf längere Sicht eine gewisse Entlastung bringen, doch dürfte diese Sanierungsmassnahme für den zeitlichen Ablauf des vorliegenden Konkurses noch kaum spürbare Auswirkungen haben. Unter diesen Umständen habe der Gerichtspräsident zu Recht davon abgesehen, das Konkursamt Zofingen anzuweisen...

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