Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 25 février 1981

ConférencierPublié
Date de Résolution25 février 1981
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

107 Ia 93

16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung von 25. Februar 1981 i.S. Keller AG gegen Kanton Zürich und Kantonsrat des Standes Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 93

BGE 107 Ia 93 S. 93

A.- Zu den weiteren Festlegungen, die der kantonale Gesamtplan gemäss § 28 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG) enthält, zählt die Bezeichnung der Gebiete für Materialgewinnung und -ablagerung. Grössere solche Anlagen sind örtlich und zeitlich nur nach den Festlegungen im Landschaftsplan zulässig (§ 308 Abs. 1 PBG).

Die in Pfungen eine Ziegelei betreibende Firma Keller AG besitzt im Gebiet der Stadt Winterthur westlich der StrasseBGE 107 Ia 93 S. 94

Dättnau-Neuburg Land, auf dem sie in einer bestehenden Grube Lehm ausbeutet. Dieser Grundbesitz liegt nach dem Landschaftsplan nur zum kleineren Teil im Gebiet, in welchem eine Materialgewinnung und -ablagerung zulässig ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Firma Keller AG den Beschluss des Kantonsrates Zürich vom 10. Juli 1978 über die Festsetzung des Gesamtplanes u.a. an, soweit ihr Grundbesitz in Winterthur "mit einem Verbot für Materialgewinnung belegt wurde". Sie rügt, die Bezeichnung der Flächen für Materialgewinnung und -ablagerung im Landschaftsplan verstosse gegen Art. 31 BV; zudem sei die Grenzziehung im Bereich der bestehenden Grube willkürlich.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

(Im Anschluss an die E. 3a aa) und bb) des vorstehenden Urteils H. Bereuter AG vom 25. Februar 1981.)

3. a) cc) Entsprechendes gilt für die über ein Gesuch um Bewilligung einer Materialgewinnung oder -ablagerung ergehende Verfügung. Bei deren Anfechtung könnte der Gesuchsteller auch geltend machen, der aus dem Landschaftsplan für sein Grundstück hervorgehende Ausschluss der Materialgewinnung bzw. -ablagerung sei verfassungswidrig. Der Regierungsrat bejaht in seiner Vernehmlassung nicht nur die Anfechtbarkeit dieser Verfügung mit den kantonalen Rechtsmitteln, sondern ausdrücklich auch die Zulässigkeit einer akzessorischen Überprüfung der Richtplanung dann, wenn sie nicht selbständig anfechtbar war. Obschon diese Auffassung für die Verwaltungsrekursinstanzen wegen deren Bindung an das Gesetz in Frage gestellt werden kann, vermöchte jedenfalls das Verwaltungsgericht zufolge des Vorranges des Bundesverfassungsrechtes die Richtplananordnung, auf die sich gegebenenfalls die...

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