Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 23 octobre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution23 octobre 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 111

24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Oktober 1980 i.S. Schweizerische Journalisten-Union (Rekurs)

Faits à partir de page 112

BGE 106 III 111 S. 112

A.- In der Betreibung Nr. 8844 der Schweizerischen Journalisten-Union gegen H. stellte die Gläubigerin am 31. Januar 1980 beim Betreibungsamt Galgenen das Fortsetzungsbegehren. Weitere Fortsetzungsbegehren gegen den gleichen Schuldner gingen am 14. und am 20. Februar, am 31. März sowie am 30. April 1980 ein. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung erst am 19. Juli 1980 und stellte die Pfändungsurkunde nach Ablauf der 30tägigen Anschlussfrist gemäss Art. 110 SchKG den Gläubigem zu, die es in einer einzigen Pfändungsgruppe zusammenfasste.

B.- Gegen die Pfändungsurkunde führte die Gläubigerin beim Bezirksgerichtspräsidenten der March Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine Pfändungsgruppe zu bilden, in der lediglich diejenigen Gläubiger zusammengefasst werden sollten, die das Fortsetzungsbegehren vor dem 4. März 1980 gestellt hätten. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. September 1980 ab. Hierauf gelangte die Gläubigerin an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde am 2. Oktober 1980 ebenfalls abwies.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdebegehren fest.

Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 110 SchKG, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, kommt es für den Beginn der 30tägigen Frist für den Pfändungsanschluss nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Pfändung hätte vollzogen werden sollen (gemäss Art. 89 SchKG in der Regel also drei Tage nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens), sondern auf jenen ihres tatsächlichen Vollzugs (BGE 101 III 91 /92 E. 2). Mit ihrem Rekurs ersucht die Rekurrentin das Bundesgericht, diese Rechtsprechung neu zu überprüfen. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf, nur mit solchen Gläubigern in einer Pfändungsgruppe zusammengefasst zu werden, die innerhalb der von Gesetzes wegen abzuwartenden Zeit bei normalem Gang der Geschäfte eines Betreibungsamtes zur Pfändung hinzuträten. Dieser AnspruchBGE 106 III 111 S. 113

werde verletzt, wenn das Betreibungsamt wie im vorliegenden Fall in...

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