Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 30 mai 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution30 mai 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 8

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. Mai 1980 i.S. Y. (Rekurs)

    Faits à partir de page 8

    BGE 106 III 8 S. 8

    A.- Am 28. Januar 1980 vollzog das Betreibungsamt W. einen von X. gegen den im Jahre 1961 geborenen Y. für eine Zechschuld von Fr. 792.70 erwirkten Arrestbefehl. Es wurden dabei in der Wohnung in A., die der Schuldner bis anfangs 1980 bewohnt hatte, eine Stereoanlage samt verschiedenem Zubehör, diversen Schallplatten und Tonbändern sowie ein Motorfahrrad mit Beschlag belegt.

    Am 28. Januar 1980 wurde der in B. wohnenden U. V., der Inhaberin der elterlichen Gewalt über Y., ein Exemplar der Arresturkunde zugestellt.

    U. V. erhob beim Bezirksgerichtspräsidium als unterer Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 26. Februar 1980 wurde die Beschwerde gutgeheissen.

    Der Gläubiger rekurrierte an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die das bezirksgerichtliche Erkenntnis mit Entscheid vom 31. März 1980 aufhob.

    BGE 106 III 8 S. 9

    Als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Y. erhebt U. V. gegen den zweitinstanzlichen Entscheid Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Rechtsbegehren:

    "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

  2. Es sei die Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestbefehls Nr. 1/1980

    des Betreibungsamtes... zu schützen und der Arrest von Amtes wegen

    aufzuheben

    und somit der Entscheid vom 26.2.80 des Bezirksgerichts-Präsidenten... als

    untere Aufsichtsbehörde in SchKG zu bestätigen."

    Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, der Arrest hätte nicht ohne ihre Genehmigung vollzogen werden dürfen.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  3. Gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB steht das, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was ihm von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes zur Verfügung gestellt wird, unter seiner Verwaltung und Nutzung (nach dem früheren Recht hing die Verfügungsbefugnis bezüglich des Arbeitserwerbes davon ab, ob das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte oder nicht; vgl. den früheren Art. 295 ZGB). Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Stellung des Kindes auf das Betreibungsrecht hat das Bundesgericht schon unter der Herrschaft des früheren Rechts angenommen, das Kind sei im Rahmen der erwähnten Verfügungsbefugnis handlungsfähig und es stehe ihm dementsprechend die...

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