Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 21 février 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution21 février 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 5

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Februar 1980 i.S. B. (Rekurs)

    Faits à partir de page 5

    BGE 106 III 5 S. 5

    A.- Mit Darlehensvertrag vom 14. Juni 1978 gewährte A. dem B. ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu einem Zinssatz von 5%. Bezüglich der Sicherstellung des Darlehens wurde in Ziff. 5 ff. des Vertrages folgendes vereinbart:

    "5. Zur Sicherstellung des Darlehens übergibt Herr B. Herrn A.

    folgende Mietverträge:

    ...

    Herr A. verpflichtet sich, die Abtretung den Mietern erst nach Fälligkeit

    der Rückzahlung zu notifizieren.

    BGE 106 III 5 S. 6

  2. Die Mietverträge werden in beidseitigem Einverständnis der

    Vertragsparteien bei der C. Treuhand A.G. deponiert.

  3. Sofern das Darlehen bis zum 30.4.1979 nicht zurückbezahlt ist, gehen

    die Mietzinse ab 1.5.1979 an die C. Treuhand AG, welche diese an Herrn A.

    weiterleitet. Herr C. wird dies den Mietern in geeigneter Form unter

    Einhaltung der Vereinbarung über die stille Abtretung notifizieren."

    Ein weiteres Darlehen von Fr. 12'000.-- zuzüglich Fr. 5'000.-- Gewinnanteil gewährte A. zu den gleichen Bedingungen am 19. Januar 1979.

    B.- Mit Betreibungsbegehren vom 12. September 1979 setzte der Gläubiger die Darlehenssumme nebst Zins in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl, den ihm das Betreibungsamt Bern am folgenden Tag zustellte (Betreibung Nr. 52843), erhob der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde mit der Begründung, die in Betreibung gesetzte Forderung sei pfandversichert, so dass die Betreibung auf Pfandverwertung durchgeführt werden müsse. Mit Entscheid vom 30. Januar 1980 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte B. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

    Extrait des considérants:

    Aus den Erwägungen:

  4. Hauptgegenstand des Rekurses bildet die Frage, ob die Vorinstanz das dem Schuldner nach der Rechtsprechung zu Art. 41 SchKG zustehende Recht auf Vorausverwertung allfälliger Pfänder verletzt habe, indem sie den Bestand der vom Rekurrenten geltend gemachten Forderungspfandrechte verneinte.

    Der Schuldner, der unter Berufung auf das sogenannte beneficium excussionis realis die Aufhebung der gegen ihn eingeleiteten gewöhnlichen Betreibung verlangt, hat auf dem Beschwerdeweg in liquider Weise darzutun, dass die in Betreibung gesetzte Forderung...

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