Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 30 avril 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution30 avril 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 92

19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1980 i.S. Strauss (Rekurs)

Faits à partir de page 92

BGE 106 III 92 S. 92

A.- Am 21. Mai 1975 erwirkte Gert Strauss beim Bezirksgericht Zürich über mehrere Guthaben der Erbschaft der Helga Eckensberger sowie der Hans und Helga Eckensberger-Stiftung bei zwei Banken in Zürich Arrestbefehle. Nach Zustellung der Arresturkunden leitete der Gläubiger die Betreibung ein, worauf die Arrestschuldnerinnen am 24. Juni 1975 bzw. am 11. August 1975 Rechtsvorschlag erhoben. Gert Strauss teilte daraufhin dem zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 mit, dass er die Arreste bereits durch die beim Tribunal de Grande Instance de Paris am 3. Dezember 1974 eingereichte Klage prosequiert habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1979 an das Betreibungsamt Zürich 1 verlangten die Arrestschuldnerinnen, dass die ArresteBGE 106 III 92 S. 93

im Sinne von Art. 278 SchKG als dahingefallen zu erklären seien. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 27. März 1979 ab. Die Arrestschuldnerinnen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Juni 1979 gut und hob die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 des Betreibungsamtes Zürich 1 auf.

Der Arrestgläubiger Strauss zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 2. April 1980 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte.

Gert Strauss führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 27. März 1979 zu bestätigen, die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Arrestschuldnerinnen abzuweisen.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Rekursgegnerinnen hätten das Recht verwirkt, das Dahinfallen der Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 geltend zu machen, weil sie mit der Anfechtung dieser Arreste 3 1/2 Jahre zugewartet hätten. Nachdem sie in der Arrestbetreibung Recht vorgeschlagen, dann aber die Arreste unangefochten gelassen hätten, könne ihr Verhalten nach Treu und Glauben nur so ausgelegt werden, dass sie sich mit den Arresten definitiv abgefunden und auf ihr Beschwerderecht verzichtet hätten.

Dieser...

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