Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 17 septembre 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution17 septembre 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 86

18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. September 1980 i.S. Afshar (Rekurs)

Faits à partir de page 87

BGE 106 III 86 S. 87

A.- Die Bahamas Antigua Petroleum Company (BAPCO) Ltd. erwirkte am 4. Juni 1980 gegen die Iran Oil Service Company Ltd. für eine Forderung von Fr. 288'312.50 einen Arrest auf sämtliche Werte der Arrestschuldnerin bei der Schweizerischen Kreditanstalt, Sitz Gstaad, lautend auf den Namen der Arrestschuldnerin selbst "wie auch auf den Namen des für sie handelnden Präsidenten des Verwaltungsrates, Herrn Nasser Afshar". Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Saanen gleichentags vollzogen. Gemäss der Arresturkunde vom 11. Juni 1980, die am 25. Juni 1980 ergänzt wurde, ergab sich dabei, dass bei der betreffenden Bank nur Werte auf den Namen von Nasser Afshar und keine solchen auf den Namen der Arrestschuldnerin aufbewahrt wurden. Mit zwei Beschwerden, die sich gegen die Arresturkunde vom 11. Juni 1980 und gegen die Ergänzung der Urkunde vom 25. Juni 1980 richteten, verlangte Nasser Afshar hierauf bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Nichtigerklärung des Arrestvollzuges, soweit dadurch ihm gehörende Vermögenswerte erfasst worden seien. Er machte geltend, das Betreibungsamt hätte keine Vermögenswerte mit Arrest belegen dürfen, die von der Gläubigerin selbst als Eigentum einer Drittperson bezeichnet worden seien. Mit EntscheidBGE 106 III 86 S. 88

vom 16. Juli 1980 wies die Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab und verwies den Beschwerdeführer auf den Widerspruchsprozess.

B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält Nasser Afshar an seinem Beschwerdeantrag fest.

Die Gläubigerin und das Betreibungsamt Saanen beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach der ständigen, im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Arrest nur Vermögen erfassen, das nach Meinung des Gläubigers dem Schuldner gehört. Auf eine solche Meinung ist in der Regel auch dort zu schliessen, wo die Arrestierung von auf den Namen eines Dritten hinterlegten Werten oder von auf einen Dritten lautenden Guthaben verlangt wird, weil damit gewöhnlich behauptet werden will, dass diese Werte in Wirklichkeit dem Schuldner zustehen (BGE 104 III 58 /59 E. 3,BGE 96 III 109...

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