Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 1 mai 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution 1 mai 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 79

17. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Mai 1980 i.S. Ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs des Walter Schuler und Rolba AG (Rekurs)

Faits à partir de page 80

BGE 106 III 79 S. 80

A.- Im Konkurs über Walter Schuler-Kofel reichte der Gemeinschuldner durch Eingabe vom 13. Oktober 1979 beim Bezirksgericht Hinwil als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren:

Es sei der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkurs des Walter

Schuler, Wetzikon, sofort der Verkauf von 6999 m2 Land in der Industriezone

der Gemeinde Wetzikon (Kat. Nr. 4413) (richtig: Kat.

Nr. 4113) mit den darauf befindlichen Gebäuden (Grundhaldenweg 16/Scheune

mit Elevator, Viehstall und Wohnung; Grundhaldenweg 20/Büro- und Wohnhaus;

Geflügelhaus, Schweinestall und Silo) an die Firma Rolba AG, Zürich, zum

Preise von Fr. 321'000.-- zu verbieten.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 1979 (versehentlich vom 17. Oktober 1979 datiert) wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab.

Am gleichen Tag wurde das Eigentum am strittigen Grundstück auf die Rolba AG übertragen.

Walter Schuler focht den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich an, unter anderem nunmehr mit dem Antrag, der Verkauf des Grundstücks sei ungültig zu erklären und der ausseramtliche Konkursverwalter sei anzuweisen, die bereits erfolgten Grundbuchänderungen annullieren zu lassen.

Mit Verfügung vom 3. Januar 1980 Ordnete der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die strittige Liegenschaft eine Kanzleisperre (Grundbuchsperre) im Sinne von § 29 der zürcherischen Grundbuchverordnung an.

Am 28. März 1980 fasste die obere kantonale Aufsichtsbehörde folgenden Beschluss:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Verkauf des

Grundstückes GR Bl 3341/Kat. Nr. 4113 Grundplan 7 vom 13. September 1979

und 18. Oktober 1979 aufgehoben...

2. Die mit Präsidialverfügung vom 3. Januar

1980 über das erwähnte Grundstück angeordnete Kanzleisperre wird

aufgehoben und das Grundbuchamt Wetzikon angewiesen, die am 18. Oktober

BGE 106 III 79 S. 81

1979

vorgenommene Eigentumsübertragung zu löschen und den vorherigen Zustand

wiederherzustellen.

Hiegegen haben die ausseramtliche Konkursverwaltung und die Rolba AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Rekurs erhoben, im wesentlichen mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, allenfalls sei die ausseramtliche Konkursverwaltung anzuweisen, den bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten und der Käuferin die mit der Handänderung verbundenen Gebühren zu ersetzen sowie eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentinnen werfen der Vorinstanz vor, sie habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert und dadurch Art. 4 BV verletzt. Da diese Rügen indessen mit - separater - staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen wären (BGE 105 III 34;BGE 101 III 70 f.; zur Frage der Vereinigung zweier Rechtsmittel in der gleichen Eingabe vgl.BGE 103 II 218 ff.), ist darauf nicht einzutreten.

2. Soweit die Rekurrentin Nr. 2 hilfsweise die Zusprechung von Schadenersatz verlangt, ist auf ihren Rekurs auch in diesem Punkt nicht einzutreten...

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