Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 15 avril 1980

ConférencierPublié
Date de Résolution15 avril 1980
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

106 III 75

16. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. April 1980 i.S. A. (Rekurs)

Faits à partir de page 76

BGE 106 III 75 S. 76

A.- In dem über ihn eröffneten Konkurs stellte A. mit Eingabe vom 7. Februar 1980 beim Konkursamt das Gesuch, es seien in Anwendung der Art. 92 Ziff. 5, 224 und 229 SchKG

- dem Fürsorgeamt, dem seine Ehefrau ihre Alimentenforderung abgetreten habe, der Betrag von Fr. 3'400.-- und

- ihm persönlich der Betrag von Fr. 3'000.-- aus der Konkursmasse auszuzahlen.

Das Konkursamt wies das Gesuch durch Verfügung vom 13. Februar 1980 ab.

Mit Entscheid vom 17. März 1980 bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, bei welcher der Gemeinschuldner Beschwerde eingereicht hatte, die konkursamtliche Verfügung.

Unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Anträge hat A. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Eine Rekursantwort ist nicht eingeholt worden.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es trifft zu, dass weder das Konkursamt noch die Vorinstanz auf die vom Rekurrenten angerufene Bestimmung des Art. 224 SchKG eingegangen sind, wonach die in Art. 92 SchKG bezeichneten Vermögensteile (Kompetenzstücke) dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass die kantonalen Instanzen den geltend gemachten Kompetenzanspruch fürBGE 106 III 75 S. 77

verwirkt hielten. Gemäss Art. 224 SchKG sind auch die Kompetenzstücke in das Konkursinventar aufzunehmen. Ist ein Gemeinschuldner der Auffassung, es sei ein bestimmtes Vermögensstück zu Unrecht zur Konkursmasse gezogen worden, so hat er sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen; er kann nicht erst Monate nach der Inventaraufnahme ein Freigabebegehren an die Konkursverwaltung richten. Im Konkursinventar, dessen Vollständigkeit der Gemeinschuldner unterschriftlich anzuerkennen hat (Art. 29 Abs. 3 und 4 KOV), sind die Kompetenzstücke gemäss Art. 31 KOV ausdrücklich auszuscheiden. In aller Regel weiss der Gemeinschuldner somit bei der Unterzeichnung des Inventars, ob ein Vermögensstück als Kompetenzgegenstand anerkannt worden ist oder nicht; in diesem Zeitpunkt beginnt daher grundsätzlich auch die Beschwerdefrist zu laufen (vgl. BGE 32 I S. 224; JAEGER, N. 7 zu Art. 197 SchKG). Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhalten hätte, macht der Rekurrent nicht geltend und ist aufgrund der...

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