Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 24 janvier 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution24 janvier 1979
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

105 III 4

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. Januar 1979 i.S. L. & Co. (Rekurs)

    Faits à partir de page 4

    A.- Mit Vertrag vom 10. September 1965 räumte die W. & Co. der L. & Co. an der Liegenschaft Parz. Nr. 515 in Stallikon ein Kaufsrecht zum Preise von Fr. 230'000.- ein, das für dieBGE 105 III 4 S. 5

    Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorzumerken war; vom Kaufpreis sollte in Abzug gebracht werden, was die W. & Co. bzw. ihre beiden Gesellschafter der L. & Co. allenfalls schuldig sein würden. Am 5. November 1965 wurde über die W. & Co. der Konkurs eröffnet. Im Lastenverzeichnis vom 31. Januar 1968 über die Liegenschaft Parz. Nr. 515 in Stallikon anerkannte die Konkursverwaltung unter Ordnungsnummer 62 folgende Last:

    "Vormerkung:

    Kaufsrecht zugunsten L. & Co. Maschinenfabrik, 8011 Zürich, zum

    Preise von Fr. 230'000.-. Vormerkungsdauer: bis 10. September 1975.

    Der Kaufpreis ist anlässlich der Eigentumsübertragung - Fertigung - in

    bar zu bezahlen, sofern die Grundeigentümerin bzw. die Herren W. und E.,

    beide von Brienz, in Bassersdorf, persönlich allen Verpflichtungen

    gegenüber der Firma L. & Co., Maschinenfabrik, 8011 Zürich, nachkamen,

    andernfalls unter Abzug dessen, was die Firma L. & Co., Maschinenfabrik,

    8011 Zürich, bei voller Erfüllung dieser Verpflichtungen bis zu diesem

    Zeitpunkt zu gute hätte. Der gleiche Abzug ist auch gegenüber jedem

    künftigen Eigentümer der Kaufparzelle vorn statthaft.

    Weitere Bestimmungen gemäss Kaufrechtsvertrag vom 10. September 1965." Mit Schreiben vom 24. Oktober 1972 an die Konkursverwaltung erklärte die L. & Co., die im Konkurs eine Darlehensforderung von Fr. 219'029.40 eingegeben hatte, das Kaufsrecht ausüben zu wollen "zu den Bedingungen, wie im Vertrag vom 10.9.1965 vereinbart, also den gleichen Bedingungen, wie im Grundbuch vorgemerkt, und im Lastenverzeichnis des Konkurses W. & Co. durch Verfügung Nr. 62 der Konkursverwaltung vom 31.1.1968 anerkannt und rechtskräftig geworden". In der Folge klagte die Konkursmasse W. & Co. gegen die L. & Co. auf Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 230'000.-. Mit Urteil vom 25. März 1977 wies das Bundesgericht in letzter Instanz die Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe das Kaufsrecht nur unter der für die Klägerin erkennbaren Voraussetzung ausgeübt, dass sie ihre Konkursforderung von Fr. 219029.40 mit ihrer Kaufpreisschuld von Fr. 230'000.- verrechnen könne; sie könne daher nicht auf Bezahlung des vollen Kaufpreises belangt werden.

    Am 10. Februar 1978 setzte das Konkursamt Schlieren im Auftrag der Konkursverwaltung die Versteigerung der Liegenschaft (neue Nr. 1525 und 1527) auf den 15. März 1978 fest. In den Steigerungsbedingungen wies es darauf hin, das im LastenverzeichnisBGE 105 III 4 S. 6

    unter Ordnungsnummer 62 vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der L. & Co. werde...

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