Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 10 juillet 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution10 juillet 1979
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

105 III 85

20. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli 1979 i.S. G. AG (Rekurs)

Faits à partir de page 85

BGE 105 III 85 S. 85

A.- Die G. AG ist Eigentümerin des Einfamilienhauses

Cholgadenstrasse 5 in Niederteufen, das sie zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'540.- an Marie-Louise F. vermietet hat. Am 22. Dezember 1978 erwirkte sie die Aufnahme einer Retentionsurkunde für den laufenden Mietzins vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1979 im Betrag von Fr. 9'240.- sowie für die Unterhaltspflicht am Garten im Schätzungsbetrag von Fr. 5'000.- (Retention Nr. 8/1978). Am 18. Januar 1979 setzte sie den Januarzins in Betreibung. Das Betreibungsamt Teufen hielt die Retention mangels rechtzeitiger Prosequierung zwar für erloschen, stellte am 30. Januar 1979 aber dennoch einen Zahlungsbefehl für eine Retentionsbetreibung aus (Betreibung Nr. 3010). Dem am 22. Februar 1979 für den Februarzins gestellten Betreibungsbegehren gab es jedoch mit Verfügung vom 26. Februar 1979 keine Folge.

B.- Mit Beschwerde an das Obergericht von Appenzell A. Rh. als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Vermieterin, die Verfügung des Betreibungsamtes sei als nichtig zu erklären und der in den Retentionsurkunden festgehaltenen Retentionsbeschlag sei aufrechtzuerhalten. Mit Entscheid vom 24. April 1979 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erklärte die Betreibung Nr. 3010 als nichtig, räumte der Vermieterin aber ein, sie könne verlangen, dass der Zahlungsbefehl für diese Forderung ohne neue Kosten im ordentlichen Verfahren auf Pfändung oder Konkurs ausgestellt werde.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die G. AG, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Retentionsurkunde Nr. 8/1978BGE 105 III 85 S. 86

aufgenommenen Gegenständen nach wie vor mit Retention belegt seien.

Das Bundesgericht heisst den Rekurs gut.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Wird gegenüber einem säumigen Mieter eine Retentionsurkunde aufgenommen, so setzt das Betreibungsamt dem Vermieter nach Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. Nach dem auch im vorliegenden Fall verwendeten Formular Nr. 40 ist die Betreibung für die verfallenen Mietzinsforderungen innert 10 Tagen seit der Zustellung der Retentionsurkunde, für die laufenden Forderungen innert 10 Tagen nach...

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