Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 6 septembre 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution 6 septembre 1979
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

105 III 48

11. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1979 i.S. W. B. (Rekurs)

Faits à partir de page 48

BGE 105 III 48 S. 48

A.- In der Betreibung Nr. 10351, die P. B. gegen ihren Ehemann W. B. für Unterhaltsansprüche im Betrag von Fr. 4'730.- angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt Luzern am 22. Januar 1979 vom Erwerbseinkommen des Schuldners für die Dauer eines Jahres Fr. 412.- pro Monat. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ging das Betreibungsamt davon aus, dass das Einkommen des Schuldners Fr. 1'000.- und sein Existenzminimum Fr. 1'140.- pro Monat betrage, während sich die Alimentenforderung der Gläubigerin für sich und das Kind des Schuldners auf monatlich Fr. 800.- belaufe.

B.- Gegen die Pfändung beschwerte sich der Schuldner am 22. Juni 1979 beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Dieser wies die Beschwerde am 29. Juni 1979 ab. Hierauf gelangte der Schuldner an das Obergericht des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, wurde jedoch mit Entscheid vom 9. August 1979 ebenfalls abgewiesen.

BGE 105 III 48 S. 49

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schuldner, die am 22. Januar 1979 vorgenommene Verdienstpfändung sei als nichtig, eventuell als ungültig zu erklären.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Rekurrent hat seine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. Bei dieser Sachlage könnte die Pfündung nur aufgehoben werden, wenn sie nichtig wäre. Nichtig ist eine Verdienstpfändung dann, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage zu versetzen droht (BGE 97 III 11 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall an sich erfüllt, da dem Rekurrenten bei einem Notbedarf von Fr. 1'140.- nach Ablieferung der gepfändeten Verdienstquote monatlich nur Fr. 588.- verbleiben.

Der Rekurrent übersieht aber, dass besondere Regeln gelten, wenn wie im...

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