Arrêt de Chambre des Poursuites et Faillittes, 27 février 1979

ConférencierPublié
Date de Résolution27 février 1979
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Chapeau

105 III 38

9. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. Februar 1979 i.S. C. (Rekurs)

Faits à partir de page 38

BGE 105 III 38 S. 38

A.- Mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 verlangte Rechtsanwalt C. vom Betreibungsamt Chur die Zustellung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister über den in Chur wohnhaften H. Sein Begehren begründete er mit der Behauptung, er sei von einer Klientin in Sargans mit dem Inkasso einer Forderung gegen H. beauftragt worden. Das Betreibungsamt Chur lehnte dieses Begehren ab, weil ein Interesse an der gewünschten Auskunft nicht nachgewiesen sei. C. vertrat demgegenüber die Meinung, die Mitteilung eines Rechtsanwalts, dass er mit dem Inkasso einer Forderung gegenüber der Person, über welche ein Betreibungsauszug verlangt werde, betraut sei, müsse als Interessennachweis genügen. Das Betreibungsamt Chur lehnte hierauf das Begehren von Rechtsanwalt C. mit Verfügung vom 1. November 1978 ab.

Gegen diese Verfügung reichte Rechtsanwalt C. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Diese wurde am 27. November 1978 abgewiesen.

  1. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, der Entscheid der kantonalenBGE 105 III 38 S. 39

Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, den mit Schreiben vom 19. Oktober 1978 verlangten Betreibungsauszug betreffend H. sofort und unter Abzug der bereits per Nachnahme erhobenen Fr. 5.40 zuzustellen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammerzieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (BGE 99 III 44,BGE 94 III 45 E. 1,BGE 93 III 6,BGE 52 III 75und 79). Nach der Praxis genügt die Tatsache, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten er Einsicht...

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