Arrêt de Tribunal Fédéral, 14 janvier 1971

ConférencierPublié
Date de Résolution14 janvier 1971

Chapeau

97 III 16

5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.

Faits à partir de page 17

In der vom Steueramt der Stadt Luzern gegen Hans Räber angehobenen Betreibung Nr. 5728 pfändete das BetreibungsamtBGE 97 III 16 S. 17

Uster vom Lohn des Schuldners Fr. 100.-- im Monat. Das Amt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:

Bruttolohn Fr. 1'130.--

Rente der Militärversicherung " 315.--

Fr. 1'445.--

Lohnabzüge und Notbedarf " 1'345.--

pfändbarer Lohn Fr. 100.--

Der Schuldner hält die Lohnpfändung im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.

Im vorliegenden Rekurs wiederholt der Schuldner seinen Einwand und verlangt Aufhebung der Pfändung.

Extrait des considérants:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung sind deren Renten unpfändbar. Das ergibt sich auch aus Art. 92 Ziffer 8 und 10 SchKG. Der Rekurrent schliesst nun daraus, dass solche Versicherungsleistungen betreibungsrechtlich in allen Belangen unbeachtet bleiben müssten und dass es nicht angehe, zur Bestimmung seines pfändbaren Lohnes nach Art. 93 SchKG die Rente der Militärversicherung zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131hinsichtlich einer SUVA-Rente;BGE 77 III 154: AHV- und IV-Rente;BGE 78 III 114: Leistungen von Familienausgleichskassen;BGE 88...

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