Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 20 mai 1954
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 20 mai 1954 |
Source | IIe Cour de Droit Civil |
Chapeau
80 II 102
16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1954 i.S. Städeli gegen Weber.
Faits à partir de page 102
BGE 80 II 102 S. 102
Aus dem Tatbestand:
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Ehe der Parteien auf Klage der Ehefrau geschieden, ihr dieBGE 80 II 102 S. 103
drei der Ehe entsprossenen Kinder zugewiesen und eine Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB für den Wegfall des ehelichen Unterhaltsanspruchs zuerkannt.
Laut Disp. 9 des obergerichtlichen Urteils hat der Ehemann diese Entschädigung durch Übereignung der Liegenschaft am Fuchsrain samt Vieh und landwirtschaftlichen Gerätschaften (gemäss genauem Verzeichnis) zu leisten, während die Ehefrau laut Disp. 10 verpflichtet ist, die auf der Liegenschaft lastende Schuld von Fr. 28'000.-- aus einem Schuldbrief zu übernehmen.
B.- Gegen Disp. 9 des obergerichtlichen Urteils hat der Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag, die ihm auferlegte Verpflichtung, die Ehefrau durch Übertragung der erwähnten Liegenschaft mit lebendem und totem Inventar zu entschädigen, sei aufzuheben.
Extrait des considérants:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dass er der Klägerin als schuldloser Ehegattin eine Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB zu leisten hat, bestreitet der Beklagte nicht mehr. Er hält jedoch eine Geldzahlung (Kapital oder Rente) für die einzige zulässige Form einer solchen Entschädigung; zur Übereignung von Sachen, namentlich eines Grundstücks, dürfe der schuldige Ehegatte nicht verpflichtet werden. Er beruft sich aufBGE 78 II 302ff., wonach dem Ehemann als Ersatz für nicht mehr vorhandenes Frauengut bei Scheidung der Ehe niemals die Übertragung von Gegenständen seiner Errungenschaft auf die Ehefrau obliegt. Eine Sachleistung ist nach seiner Ansicht noch weniger am Platze als Entschädigung im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB; denn dabei handle es sich nicht einmal um Ersatz für einen von der Ehefrau eingebrachten und nicht mehr vorhandenen Sachwert, sondern um einen wertmässigen und daher in Geld zuzusprechenden Ersatz für die durch die Ehescheidung beeinträchtigten Vermögensrechte und Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten insgesamt. Die besondere Natur dieses familienrechtlichen Anspruchs schliesse die demBGE 80 II 102 S. 104
angefochtenen Urteil zugrunde liegende analoge Anwendung von Art. 43 OR aus, wonach der Richter (bei unerlaubten Handlungen) "Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden" zu bestimmen...
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