Arrêt nº 6S.111/2002 de Cour de Cassation Extraordinaire, 29 mai 2002

ConférencierPublié
Date de Résolution29 mai 2002
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

128 IV 184

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.111/2002 vom 29. Mai 2002

Faits à partir de page 184

BGE 128 IV 184 S. 184

A.- Am 30. Dezember 2000 fuhr X. um 15.45 Uhr mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn A2 Richtung Bern/Luzern. Vom Tunnel Oberburg bis in den Belchentunnel folgte ihm auf einer Strecke von 1,34 km eine Polizeipatrouille in einem zivilen Fahrzeug, die seine Fahrt auf Video aufnahm. Die Geschwindigkeitsmessung mit mobilem Radargerät ergab eine Durchschnittsgeschwindigkeit von über 148 km/h (ohne Abzug einer Toleranzmarge). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist auf dieser Strecke 80 km/h.

BGE 128 IV 184 S. 185

B.- Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2001 bestrafte das Statthalteramt Waldenburg X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 900.- bei einer Probezeit von einem Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2001 ab. Die dagegen gerichtete Appellation wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 28. Januar 2002 ab.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Geschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt sei zu Unrecht auf 80 km/h beschränkt worden. Die Verfügung des EDI über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Nationalstrasse N 2 vom 18. Mai 1971 (BBl 1971 II 988), auf welche die Behörde sich stütze, erlaube eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur im Belchentunnel selber, nicht aber auf den vorgelagerten Strecken. Auch der Wechsel zwischen Tunnels und offener Strecke rechtfertige keine Ausdehnung der Beschränkung. Die Signalisation leide an einem gravierenden Mangel und sei nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Der Beschwerdeführer habe konkret keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, der auf die nichtige Signalisation vertraut habe, und sei deshalb auch nicht strafbar.

Das Obergericht hält die ausgedehnte Signalisation für zulässig angesichts des vorgelagerten Tunnels und der Spurverengung vor dem Belchentunnel. Jedenfalls sei sie mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit im Strassenverkehr nicht als nichtig anzusehen.

4.2 Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01)...

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