Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 28 avril 1999

ConférencierPublié
Date de Résolution28 avril 1999
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

125 IV 153

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1999 i.S. B. gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Faits à partir de page 154

BGE 125 IV 153 S. 154

A.- Am 19. Dezember 1990 arbeitete der im vierten Lehrjahr als Automechaniker stehende B. in der Werkstatt seines Arbeitgebers an der Reparatur eines Personenwagens. Weil der Autolift besetzt war, stellte er das Fahrzeug in einer Distanz von ungefähr zwei Metern frontal vor eine Wand. Er bat C. um Hilfe bei der Suche nach dem Fahrzeugdefekt. Darauf beugte sich dieser von vorne über den offenen Motorraum, während B. den Motor startete. Dafür drehte er von ausserhalb des Fahrzeuges den Zündschlüssel, ohne die Kupplung zu betätigen und - mangels Prüfung - ohne zu sehen, dass ein Gang eingelegt und die Handbremse nicht genügend angezogen war. Als der Motor ansprang, setzte sich das Fahrzeug sprunghaft in Bewegung und drückte C. zwischen Wagenfront und Wand ein. C. brach sich dabei das Becken und den linken Arm.

B.- Mit Urteil vom 26. Juni 1995 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster B. von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.

Die von C. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 1996 ab. C. focht diesen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 25. April 1997 gut, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 sprach das Obergericht des Kantons Zürich B. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500 Franken, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen; hinsichtlich ihrer Höhe verwies das Gericht den Geschädigten auf den Zivilweg.

Eine vom Verurteilten dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 1999 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 125 IV 153 S. 155

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. C. ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP auf.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Sorgfaltspflichtverletzung sei für die Unfallfolgen adäquat kausal gewesen. Die somatischen und die unfallfremden Beschwerden des Verletzten seien ihm nicht zuzurechnen.

    2. Aus dem angefochtenen Urteil geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass der Beschwerdegegner sich beim Unfall einen Becken- und Armbruch zuzog, die einen knapp zweiwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge hatten. Im Anschluss daran musste der Geschädigte während einer nicht näher festgelegten längeren Zeitspanne eine intensive Hauspflege in Anspruch nehmen. Insgesamt war er während über sechs Monaten vollständig sowie während neun Monaten zu 50% arbeitsunfähig; seit Mai 1992 beträgt die voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit 20%. Der Beschwerdegegner kann nach wie vor seine linke Hand nur reduziert gebrauchen und leidet unter...

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