Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 19 novembre 1999

ConférencierPublié
Date de Résolution19 novembre 1999
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

125 IV 291

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. November 1999 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Schaffhausen (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 292

Der Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichts Schaffhausen verurteilte X. am 2. September 1998 wegen grober Verkehrsregelverletzung (gefährliches Überholen) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen und Fr. 500.-- Busse. Eine Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 26. Februar 1999 ab, wobei es zum Schluss derBGE 125 IV 291 S. 292

Verhandlung das Dispositiv mündlich eröffnete und das Urteil mündlich kurz begründete.

X. reichte am 30. März 1999 eine staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; zudem verlangte er, nach Vorliegen des schriftlich begründeten Obergerichtsentscheids sei ihm gestützt auf Art. 93 Abs. 2 OG, evtl. Art. 89 Abs. 2 OG, eine angemessene, mindestens 30-tägige Frist zur evtl. Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids wurde am 7. Mai 1999 zugestellt. Am 10. Juni 1999 reichte X. eine Beschwerdeergänzung ein mit unveränderten Anträgen.

Im Ergebnis weist das Bundesgericht die Beschwerde ab

Extrait des considérants:

aus folgenden Erwägungen:

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde habe er dem Obergericht mitgeteilt, dass für die Fristberechnung für die staatsrechtliche Beschwerde Art. 89 Abs. 2 OG zum Zuge kommen müsse, wonach diese noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der begründeten Urteilsausfertigung geführt werden könne. Ansonsten müsse er die staatsrechtliche Beschwerde im Detail begründen, ohne die schriftlichen Entscheidgründe des Obergerichts zu kennen, was einer klaren Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Der Vizepräsident des Obergerichts habe ihn unter Hinweis auf ein neueres Bundesgerichtsurteil wissen lassen, dass seine Auffassung nicht richtig sei, da die Zustellung des begründeten Entscheides auf eine Nichtigkeitsbeschwerde hin "nicht von Amtes wegen" erfolge. Diese Obergerichtspraxis sei absolut stossend und vom Bundesgericht neu zu überprüfen. In jedem Fall sei ihm nach Vorliegen des begründeten Obergerichtsentscheids eine angemessene, mindestens 30-tägige Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (Art. 93 Abs. 2 OG).

    2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen (Art. 89 Abs. 1 OG). Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden (Abs. 2).

    3. Die bisherige konstante Rechtsprechung erachtet die nachträgliche Zustellung von Entscheidgründen als von Amtes wegen erfolgt,BGE 125 IV 291 S. 293

      wenn das Gesetz sie in allgemeiner Weise - also nicht bloss für den Fall, dass eine Partei es verlangt oder gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird - vorschreibt oder wenn in der Praxis in jedem Fall so vorgegangen wird (BGE 106 Ia 238; 101 Ia 66; 99 Ia 557; 97 I 57; 77 I 68; 74 I 169; 72 I 294). Art. 89 Abs. 2 OG gelangt dagegen nicht zur Anwendung, wenn die Gerichtskanzlei eines Kantons von Fall zu Fall und nach eigenem Gutdünken darüber befindet, ob sie einer oder beiden Parteien ein begründetes Urteil zustellen will (BGE 106 Ia 238).

      a

    4. Diese Praxis wurde in einem Schaffhauser Fall am 2. Juli 1998...

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