Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 27 novembre 1999

ConférencierPublié
Date de Résolution27 novembre 1999
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

125 IV 269

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1999 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Faits à partir de page 270

BGE 125 IV 269 S. 270

Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach F. im Appellationsverfahren am 27. Mai 1999 der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 2 ANAG sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis, abzüglich 118 Tage erstandener Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.

F. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung vom Vorwurf der Förderung der Prostitution an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

BGE 125 IV 269 S. 271

Strafbar macht sich somit einerseits, wer die Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, wer also kontrolliert, ob, wie und in welchem Mass sie dem Gewerbe obliegt, oder auch nur schon von ihr regelmässig Rechenschaft darüber verlangt. Andererseits ist strafbar, wer Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, so dass sie in ihrer Entscheidung nicht mehr vollständig frei ist, ob und wie sie der Prostitution nachgehen will. Ein solcher Druck kann eben darin bestehen, dass der Täter kontrolliert, ob die Prostituierte genügend "anschafft", dass er Rechenschaft über die Einkünfte verlangt oder die Umstände, wie sie ihrer Tätigkeit nachzugehen hat, näher festlegt (vgl. JENNY, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, 1997, Art. 195 N. 11 f.; REHBERG, Strafrecht III, 7. Aufl. 1997, S. 412 lit. b; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht...

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