Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 12 novembre 1997
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 12 novembre 1997 |
Source | Cour de Cassation Extraordinaire |
Chapeau
124 IV 9
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Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1997 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Faits à partir de page 10
BGE 124 IV 9 S. 10
Ende der 80er-Jahre schlossen die Bank X. und die von M. beherrschte O. AG Baukreditverträge ab für die Überbauung von Landparzellen in A. und F. Dabei wurden der Bank Grundpfandrechte eingeräumt. In den Verträgen übernahm die O. AG die Verantwortung für die vertragsgemässe Verwendung der auszuzahlenden Beträge. Wörtlich wurde unter anderem folgendes vereinbart:
Soweit nicht im Einzelfalle gestattet wird, für die Auslösung des
Unterpfandes aus bisherigen Hypotheken oder zur Bezahlung des Kaufpreises
für das Terrain einen bestimmten Betrag der Baukreditrechnung zu belasten,
dürfen die auf Rechnung des Baukredites bezogenen Gelder zu keinen anderen
Zwecken verwendet werden als zur Zahlung von Forderungen für Arbeit oder
Material und Arbeit zusammen. Die Bezüge haben möglichst gleichmässig, d.h.
entsprechend dem Verhältnis der Gesamtforderung zur Baukreditsumme, zu
geschehen. Die Inanspruchnahme des Kredites erfolgt nach dem Fortschreiten
der Bauarbeiten gemäss einem Auszahlungsschema. In der Stellung eines
Auszahlungsbegehrens durch den/die Kreditnehmer/in an die Bank liegt daher
die stillschweigende Erklärung, dass der Stand der Arbeiten am Bau soweit
gefördert sei, um die begehrte Inanspruchnahme des Kredites zu gestatten
und der Empfänger eine entsprechende Wertvermehrung am Bau bewirkt habe.
Entgegen diesen Abmachungen liess M. vom Baukredit A. Fr. 11'550'849.-- und vom Baukredit F. Fr. 3'285'853.90 an Firmen seiner Gruppe sowie vom Baukredit A. Fr. 1'842'611.40 an seine Gläubiger überweisen. Diese Zahlungen hatten mit den Bauprojekten keinen Zusammenhang.
Am 5. März 1997 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt M. zweitinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung und weiterer Delikte zu 3 Jahren Gefängnis.
M. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtes aufzuheben; die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung und zur neuen Festsetzung der Strafe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Extrait des considérants:
Aus den Erwägungen:
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Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in seiner hier massgeblichen alten Fassung ist strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen...
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