Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 7 novembre 1997

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 novembre 1997
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

124 IV 5

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1997 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

    Faits à partir de page 6

    Das Obergericht des Kantons Bern erklärte B. mit Urteil vom 19. März 1997 in zweiter Instanz der mehrfachen Veruntreuung, begangen von 1977 bis zum 5. Mai 1993 zum Nachteil des Privatklägers X. im Deliktsbetrag von 1,6 Millionen Franken, sowie der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen im selben Zeitraum, schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Mai 1996. Im Zivilpunkt verurteilte es ihn zur Bezahlung der Interventionskosten der ersten Instanz von Fr. 19'007.45 an die Privatklägerschaft sowie zur Leistung vonBGE 124 IV 5 S. 6

    Schadenersatz in der Höhe von 1,6 Millionen Franken an X., zuzüglich Zins zu 5% ab dem Tag der jeweils unrechtmässig erhobenen Beträge, abzüglich die bereits bezahlten Fr. 31'001.--. Ferner stellte es fest, dass dem Grundsatz nach weiterer Schadenersatz für Betriebseinbussen geschuldet sei, und verwies die Privatklägerschaft zur Geltendmachung desselben an den Zivilrichter.

    Gegen diesen Entscheid führt B. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt aufzuheben. Ferner stellt er die Gesuche, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

    Der Generalprokurator des Kantons Bern sowie X. beantragen in ihren Vernehmlassungen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

    Extrait des considérants:

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht in bezug auf die strafrechtliche Verjährung verletzt. Für den Fall, dass das Bundesgericht dieser Auffassung folgen sollte, stellt er sich auf den Standpunkt, dass auch die geltend gemachte Schadenersatzforderung teilweise verjährt sei und die Strafzumessung überprüft werden müsse. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Annahme der Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seien auch nicht teilweise verjährt, Bundesrecht verletzt.

  3. a) Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Veruntreuung gemäss Art. 140 aStGB schuldig erklärt. Nach der früheren Fassung des Gesetzes stellte die Veruntreuung ein Vergehen dar. Die relative Verjährungsfrist für die Strafverfolgung betrug danach gemäss Art...

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