Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 16 septembre 1998

ConférencierPublié
Date de Résolution16 septembre 1998
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

124 II 538

52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. September 1998 i.S. C. gegen Maladers sowie Departement des Innern und der Volkswirtschaft und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 539

B.C. und A.C. sind Eigentümer eines von ihnen seit 1993 dauerhaft bewohnten Hauses im X. in der Gemeinde Maladers. Die 1972 als "Ersatz-Ferienhäuschen" für eine alte Maiensässhütte bewilligte Baute liegt im übrigen Gemeindegebiet. Mit Schreiben vomBGE 124 II 538 S. 539

11. Mai 1995 teilte der Gemeindevorstand Maladers A.C. mit, die "Umwandlung eines sporadisch genutzten Ferienhauses in ein dauernd bewohntes Wohnhaus" stelle eine wesentliche Nutzungsänderung dar, die den Rahmen des nach Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Zulässigen sprenge. Das ergebe sich schon daraus, dass Art. 11 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KRVO) zwischen dauernd und nicht dauernd bewohnten Bauten unterscheide. Die Nutzung als Dauerwohnbaute sei illegal, weshalb kein Anspruch auf die Erstellung von Infrastrukturanlagen bestehe. Die Gemeinde könne nicht verpflichtet werden, Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung bereit- und den Schulweg durch eine Winteroffenhaltung sicherzustellen. Die derzeitige Winteroffenhaltung bis Pardäls erfolge weiterhin auf Zusehen hin im Rahmen des forstlichen Bedarfs. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass bei allfälligen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Kanton von sich aus tätig werden könne, auch wenn die Gemeinde den derzeitigen Nutzungszustand auf Zusehen hin dulde.

Mit Eingabe vom 10. Mai 1997 ersuchte A.C. um die Bewilligung für den Einbau einer Sickerleitung und eines Naturkellers. Im Baugesuch bezeichnete er das Gebäude als «dauernd bewohntes Gebäude». Die Gemeinde leitete das Baugesuch mit Antrag auf Zustimmung an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) weiter. Dieses verfügte am 28. Oktober 1997:

"1. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Anbau des

Naturkellers und für das Verlegen einer Sickerleitung beim Ferien-/

Wochenendhaus von A.C., Maladers, in der Gemeinde Maladers wird gestützt

auf Art. 24 Abs. 2 RPG und Art. 9c KRG zugestimmt.

2. Der erfolgten Umwandlung von einer Temporärwohnbaute in eine

Dauerwohnbaute (Zweckänderung) des bestehenden Ferien-/Wochenendhauses von

A.C., Maladers, in der Gemeinde Maladers wird nicht zugestimmt.

3. Die Gemeinde Maladers wird angewiesen, bezüglich der erfolgten

Zweckänderung...

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