Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 27 juin 1996

ConférencierPublié
Date de Résolution27 juin 1996
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

122 III 426

78. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juni 1996 i.S. Bruno B. und Konsorten gegen X. AG (Berufung)

Faits à partir de page 427

Am 9. Juni 1987 schlossen die X. AG und Heinz L. als Verkäufer mit Bruno B., Jürg B. sowie Andreas und Ulrich L. einen öffentlichBGE 122 III 426 S. 427

beurkundeten Kaufvertrag über zwei Grundstücke (GB Nr. 273 und Nr. 280) zum Gesamtpreis von Fr. 1'380'000.--. Der Kaufvertrag wurde am gleichen Tag im Grundbuch eingetragen. In Ziffer 2 der "Besonderen Bestimmungen" des Vertrags wird festgehalten:

Jede Gewährspflicht für die Kaufsobjekte wird, soweit gesetzlich

zulässig, wegbedungen.

Ziffer 7 dieser Bestimmungen lautet sodann wie folgt:

Die beiden Grundstücke liegen in der Bauzone (W 2) bzw. ein Teil von GB

Nr. 273 in der Landwirtschaftszone.

Die Verkäufer garantieren den Käufern die Überbaubarkeit der beiden

Grundstücke. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichten sich die

Verkäufer, die Grundstücke zu den gleichen Konditionen zurückzukaufen.

Die Käufer verpflichten sich ihrerseits, der Baugesetzgebung

entsprechende Baugesuche bis am 1.11.1987 einzureichen. Sollte diese

Verpflichtung nicht eingehalten werden, fällt die Garantie der Verkäufer

dahin.

Am 27. Oktober 1987 wurde ein Baugesuch eingereicht. Nachdem bis Ende Oktober 1992 keine Baubewilligung erteilt worden war, erhoben die Käufer nach erfolglosem Aussöhnungsversuch vom 17. Dezember 1992 am 2. Juni 1993 beim Appellationshof des Kantons Bern Klage gegen die X. AG. Sie stellten die - am 3. März 1994 modifizierten - Rechtsbegehren, die Beklagte zu verurteilen, 1/2 Miteigentum an den Grundstücken zurückzukaufen und ihnen dafür Fr. 680'000.-- nebst 8 1/2% Zins seit 9. Juni 1987 zu bezahlen, sowie die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen; zudem sei der Grundbuchverwalter von Y. anzuweisen die Beklagte gegen Vorlage des Ausweises über die erfolgte Zahlung der Beträge gemäss den vorangehenden Rechtsbegehren im Grundbuch als Miteigentümerin zu 1/2 Anteil an den Grundstücken einzutragen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob die Einrede der Verjährung.

Der Appellationshof beschränkte am 16. März 1995 das Verfahren auf die Frage der Verjährung und wies mit Urteil vom 24. August 1995 die Klage in Gutheissung der Verjährungseinrede ab.

Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, hebt den...

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