Arrêt de Chambre d'accusation, 2 avril 1996

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 avril 1996
SourceChambre d'accusation

Chapeau

122 IV 162

24. Urteil der Anklagekammer vom 2. April 1996 i.S. Bank E. AG gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt

Faits à partir de page 163

BGE 122 IV 162 S. 163

A.- Am 2. März 1994 erstattete die (1993 aus der Fusion der W. Bank AG, Zürich, und der Bank E. AG, Bern, hervorgegangene) Bank E. AG mit Hauptsitz in Bern und Sitz in Zürich (und in Genf und London) als Geschädigte bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige wegen Kreditbetruges und Urkundenfälschung gegen A., C. AG und P. Die Anzeigerin machte geltend, sie habe durch ihre damalige englische Tochtergesellschaft Bank L. Ltd. bzw. W. Bank Ltd. in London in den Jahren 1990 und 1991 A. und der von ihm beherrschten Firma T. Ltd. Kredite gewährt, welche durch das durch dieBGE 122 IV 162 S. 164

liechtensteinische Firma C. AG, Vaduz, als Treuhänderin angeblich verwaltete bedeutende Vermögen von A. gesichert waren. Die Richtigkeit des Verzeichnisses des Trustvermögens sowie dessen Vorhandensein wurde kurz darauf anlässlich der Übernahme der Bank L. Ltd. durch die W. Bank Ltd. durch die Organe der Firma C. AG und P., Basel, schriftlich bestätigt. Der zunächst der Firma T. Ltd. gewährte Kredit von GBP 1'500'000.-- wurde am 15. Mai 1991 in einen an A. persönlich gewährten Kredit umgewandelt; er wurde nie zurückbezahlt. In der Folge stellte sich heraus, dass die vorliegenden Bestätigungen grösstenteils falsch und das angeblich als Sicherheit eingesetzte Vermögen nicht vorhanden bzw. die vorhandenen Aktiven anderweitig und zum Teil mehrfach verpfändet waren. Das in der Folge eingeleitete Konkursverfahren gegen A. wurde am 24. April 1995 formell abgeschlossen, ohne dass einem Gläubiger Zahlungen ausgerichtet werden konnten.

Die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich begründete die Anzeigerin damit, dass der Erfolg der betrügerischen Handlungen bei ihrer Rechtsvorgängerin, d.h. der W. Bank AG, in Zürich eingetreten sei, da die W. Bank Ltd. seit 31. Dezember 1991 deren Zweigniederlassung gewesen sei.

Mit Verfügung vom 22. Juli 1994 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Juli 1994 die Untersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass sich die in Frage stehenden Kreditgewährungen sowie die Auszahlung der Kredite vollumfänglich im Ausland abgespielt hätten, mithin auch allfällige betrügerische Handlungen, die letztlich zur Gewährung der Kredite geführt hätten, ausschliesslich im Ausland verübt worden seien. Jedenfalls seien keinerlei mögliche betrügerische Handlungen nachgewiesen, die in Zürich begangen worden sein könnten. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei Auszahlung des Kredites die Geschädigte noch überhaupt keine Beziehung zur Bank L. Ltd. gehabt habe, da diese zu jenem Zeitpunkt weder eine Tochtergesellschaft noch eine Zweigniederlassung der Geschädigten gewesen sei; auch nach der Übernahme der Bank L. Ltd. durch die W. Bank Ltd. sei diese immer noch eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London gewesen. Sämtliche Schreiben der Firma C. AG sowie des Beschuldigten P. bezüglich der Sicherheiten seien von Liechtenstein und Basel an die W. Bank Ltd. nach London gesandt worden. Mangels örtlicher Zuständigkeit der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden sei die Untersuchung daher definitiv einzustellen.

BGE 122 IV 162 S. 165

Gegen diese Einstellungsverfügung richtete die Anzeigerin am 15. August 1995 einen Rekurs an die Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Am 17. September 1994 reichte die Bank E. AG, Zürich, unter Hinweis auf ihren Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihre Strafanzeige auch noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein.

Mit Beschluss vom 22. September 1994 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Untersuchung gegen die Beanzeigten ein, weil in der genau gleichen Sache seit dem 3. März 1994 bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich bereits ein Verfahren hängig sei.

Einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs wies der Vorsitzende der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 9. März 1995 ab. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 28. November 1995 wies die Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den bei ihr eingereichten Rekurs der Bank E. AG ab. In der Begründung prüfte die Staatsanwaltschaft zunächst die Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit aufgrund der Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StGB, welche sie verneinte; der einzig...

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