Arrêt de Chambre d'accusation, 27 octobre 1995

ConférencierPublié
Date de Résolution27 octobre 1995
SourceChambre d'accusation

Chapeau

121 IV 280

45. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 27. Oktober 1995 i.S. G. Etablissement gegen Schweizerische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Faits à partir de page 281

BGE 121 IV 280 S. 281

A.- Das Sanctions Assistance Missions Communications Centre (SAMCOMM) in Brüssel als europäische UNO-Koordinationsstelle für den Vollzug der Embargo-Bestimmungen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) informierte am 14. September 1995 die Schweizerische Zollverwaltung darüber, dass im Zusammenhang mit verschiedenen in den EU-Staaten durch deren Zolluntersuchungsbehörden geführten Untersuchungsverfahren wegen internationalen Zigarettenschmuggels bekannt geworden sei, dass durch die Firma P. S.A., Glarus (mit Geschäftsstelle in Lugano), Zigaretten unter falscher Deklaration und in Verletzung des UN-Embargos gegen Serbien und Montenegro von Belgien oder (meistens) der Schweiz aus über die tschechische Republik auch nach Podgorica/Montenegro geliefert worden seien.

Die Sendungen (per Lastwagen oder Bahn) waren mit einer Proforma-Rechnung der Firma P. S.A. begleitet; für die weitere Spedition händigte die Firma P. S.A. dem tschechischen Empfänger Rechnungen aus, die auf die Firma B. Enterprises Ltd./Zypern, deren Geschäfte aber in Athen abgewickelt werden, ausgestellt waren, und deren Aktionäre und Direktoren jugoslawische Staatsangehörige sein sollen; es besteht der Verdacht, dass sämtliche Zigarettensendungen, die an die B. Enterprises Ltd. fakturiert sind, in Montenegro eingeführt wurden.

B.- Da die erwähnten Untersuchungsergebnisse darauf hindeuteten, dass die Zigaretten bereits ab der Schweiz für Montenegro bestimmt waren, und damit der Verdacht bestand, dass die Zigaretten in Verletzung des Embargos und unter unrichtiger Deklaration aus- oder durchgeführt wurden und dadurch auch der Tatbestand des Bannbruchs im Sinne von Art. 76 Ziff. 1 Zollgesetz (ZG) erfüllt wurde, eröffnete die Oberzolldirektion am 15. September 1995 eine Strafuntersuchung gegen die Firma P. S.A., Glarus; am 21. September 1995 wurde die Untersuchung auf die Firma E. Inc., Zürich, ausgedehnt.

Die bei den beiden Firmen vorgenommene Untersuchung ergab, dass auch die Firmen G. Etablissement, T. Establishment und A. Establishment, alle mit Sitz in Schaan/Lie, Zigaretten-Käufer und/oder -Lieferanten der E. Inc.

BGE 121 IV 280 S. 282

waren. Die SAMCOMM teilte der Schweiz. Zollverwaltung am 26. September 1995 ergänzend mit, die Firma G. Etablissement habe Waren nach Zelenika/Montenegro geliefert.

C.- Der Direktor des Zollkreises Schaffhausen erliess am 27. September 1995 einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten der drei erwähnten liechtensteinischen Firmen bzw. deren Repräsentanz, die sich alle an derselben Adresse bei der P. Patent-Treuhand-Anstalt in Schaan in den Geschäftsräumen der Verwaltungsrätin mit Einzelzeichnungsrecht...

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