Arrêt de Chambre d'accusation, 29 juin 1995

ConférencierPublié
Date de Résolution29 juin 1995
SourceChambre d'accusation

Chapeau

121 IV 224

36. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 29. Juni 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Faits à partir de page 224

A.- Unter dem Namen European Kings Club (im folgenden EKC) besteht gemäss Statuten vom 27. Juli 1992 ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit SitzBGE 121 IV 224 S. 225

in Basel. Er bezweckt, "seinen Mitgliedern soziale, ökologische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen, um die Mechanismen der Umverteilung der sozialen und freien Marktwirtschaft praxisnah näher zu bringen. Der EKC ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke tätig" (Art. 2 der Statuten). Gemäss Art. 13 der Statuten bestehen die finanziellen Mittel des EKC aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen von Fr. 100.--, den Aufnahmegebühren von Fr. 1'200.--, den Verwaltungsgebühren von Fr. 200.-- sowie aus freiwilligen Beiträgen. Als Beitragsbestätigung erhält jedes Mitglied einen sogenannten "Letter of European Kings Club". Gegen Bezahlung von Fr. 1'200.-- zuzüglich Fr. 200.-- Verwaltungsgebühr können weitere solche "Letters" erworben werden. Gemäss Werbebroschüre des Vereins erhalten die Vereinsmitglieder für jeden "Letter" während eines Jahres monatlich Fr. 200.--, insgesamt also Fr. 2'400.--, zurück.

Mit Verfügung vom 25. August 1993 stellte die Eidgenössische Bankenkommission fest, dass der EKC dem Bankengesetz unterstehe, und ordnete dessen Auflösung an. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins mit Urteil vom 2. März 1994 ab.

B.- Bereits am 15. Januar 1993 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gegen die dem Vereinsvorstand angehörenden Herr und Frau B. und S. ein. Im März bzw. April 1994 hoben auch die Behörden des Kantons Bern gegen mehrere Exponenten des EKC eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betruges an. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Bern werfen den Angeschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem sie an einem pyramidenähnlichen Investitionssystem mitgemacht hätten, bei dem die von Letter-Käufern investierten Geldbeträge nicht - wie versprochen - bankmässig angelegt, sondern bloss umgelegt und für Ausschüttungen zu Gunsten der früheren Investoren verwendet worden seien.

C.- In der Folge gelangten die in...

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