Arrêt de Chambre d'accusation, 19 décembre 1994
Conférencier | Publié |
Date de Résolution | 19 décembre 1994 |
Source | Chambre d'accusation |
Chapeau
120 IV 365
61. Urteil der Anklagekammer vom 19. Dezember 1994 i.S. K. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
Faits à partir de page 366
BGE 120 IV 365 S. 366
A.- Am 20. August 1993 eröffnete die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, gegen die Firma P. AG, die Einzelfirma K. und die Firma F. AG, alle in Bürogemeinschaft in Z./AG, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen bei Steuerkontrollen "festgestellten, strafrechtlich relevanten Steuerdifferenzen". Gemäss Schlussprotokoll vom 11. November 1994 wird K. gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) u.a. sowohl als Inhaber seiner Einzelfirma als auch als verantwortlichem Geschäftsführer der Firma P. AG vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB; SR 641.20) zur Last gelegt.
Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der Eidg. Steuerverwaltung vom 11. November 1994 wurden bei der Bank in M. mit Beschlagnahmeprotokoll vom 16. November 1994 zwecks Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB die Guthaben von fünf verschiedenen auf den Namen von K. lautenden Bankkonten im Gesamtbetrag von Fr. 33'677.35 sowie "allenfalls noch eingehende Beträge auf diesen Konten" beschlagnahmt; dies "zur Deckung der Schulden des Herrn K. und seiner Firmen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung".
B.- Mit Beschwerde vom 21. November 1994 beantragt K. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Beschlagnahmeverfügung vom 16. November 1994 aufzuheben.
Die Eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Extrait des considérants:
Erwägungen:
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Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung stützt sich gemäss dem "Beiblatt zu Handen des Beschuldigten" auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR. Nach dieser Bestimmung können im Verwaltungsstrafverfahren durch den untersuchenden Beamten u.a. Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen.
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Der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person u.a. Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint (lit. a).
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Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebeneBGE 120 IV 365 S. 367
provisorische "konservatorische" prozessuale Massnahme zur vorläufigen...
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