Arrêt de Chambre d'accusation, 4 octobre 1994

ConférencierPublié
Date de Résolution 4 octobre 1994
SourceChambre d'accusation

Chapeau

120 IV 297

49. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 4. Oktober 1994 i.S. G. gegen Bundesamt für Kommunikation

Faits à partir de page 297

BGE 120 IV 297 S. 297

A.- Mit einem Urteil vom 11. August 1994 entschied die Anklagekammer des Bundesgerichts auf ein Ausstandsbegehren hin, dass das Bundesamt für Kommunikation mit der Untersuchung gegen Konkurrenten der PTT-Betriebe keine PTT-Beamte beauftragen dürfe, da deren Befangenheit zu vermuten sei; die von diesen durchgeführten Untersuchungshandlungen seien zwar nicht nichtig, aber anfechtbar und daher bei Gutheissung des Ausstandsbegehrens aufzuheben (BGE 120 IV 226).

Unter Hinweis auf dieses Urteil stellte das Bundesamt für Kommunikation in einem Schreiben vom 31. August 1994 an den Vertreter von G. bzw. der S. AG fest, die bisher durch einen PTT-Beamten durchgeführten Untersuchungen müssten formell durch einen Beamten des Bundesamtes für Kommunikation wiederholt werden; er erhalte deshalb eine neue Eröffnungsverfügung sowie neue Beschlagnahmeprotokolle, die jene vom 1. Oktober 1993 ersetzten.

BGE 120 IV 297 S. 298

Gleichzeitig wurde G. die Möglichkeit eingeräumt, die durchgeführte Einvernahme wiederholen zu lassen.

Mit Beschwerde vom 5. September 1994 beantragt G. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Beschlagnahme sämtlicher in den Beschlagnahmeprotokollen aufgeführten Gegenstände aufzuheben und ihm die beim Bundesamt für Kommunikation noch verwahrten Gegenstände unverzüglich auszuhändigen.

Das Bundesamt für Kommunikation beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren zur Hauptsache mit dem Argument, die (ursprünglichen) Beschlagnahmen seien ungültig, weshalb die Geräte zurückzugeben seien.

    2. Er verkennt damit, dass die Mitwirkung von PTT-Beamten an Untersuchungshandlungen gegen Konkurrenten der PTT-Betriebe die entsprechenden Amtshandlungen zwar anfechtbar, nicht aber nichtig werden lassen. Solange eine Anfechtung nicht erfolgt, sind sie daher als gültig zu erachten.

    3. Die ursprünglichen Beschlagnahmen, die gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors des Bundesamtes für Kommunikation vom 23. September 1993 durch PTT-Beamte im Auftrag des Bundesamtes für Kommunikation erfolgten, wurden inzwischen durch die angefochtenen Beschlagnahmen ersetzt. Die Anklagekammer hat daher nur zu prüfen, ob diese rechtmässig sind.

    4. Der Gesuchsgegner ersetzte auch die...

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