Arrêt de Chambre d'accusation, 11 juillet 1994

ConférencierPublié
Date de Résolution11 juillet 1994
SourceChambre d'accusation

Chapeau

120 IV 242

39. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Juli 1994 i.S. S. gegen Eidg. Zollverwaltung

Faits à partir de page 242

A.- Am 7. Juni 1990 liess S. beim Zollamt Luzern vier gebrauchte Personenwagen zur Einfuhr in die Schweiz abfertigen. Die Überprüfung der Begleitpapiere führte zum Verdacht, es könnten sich darunter fiktive Rechnungen befinden. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete daher eine Strafuntersuchung, die bis heute nicht abgeschlossen wurde. Am 4. bzw. 26. August 1993 verlangte der Anwalt von S. Einsicht in die Akten der laufendenBGE 120 IV 242 S. 243

Strafuntersuchung. Am 8. September 1993 gab die Zollkreisdirektion Basel dem Begehren statt und orientierte den Anwalt, dass eine Zustellung der Akten in Anbetracht des Umfanges nicht in Betracht komme; er solle diesbezüglich mit dem Verfahrensleiter einen Termin vereinbaren. Der Anwalt von S. bestand auf einer Zustellung der Akten in sein Büro. Die Zollkreisdirektion Basel lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 ab; die Akteneinsicht habe am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde zu erfolgen.

B.- Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1993 beantragte der Anwalt von S. der Oberzolldirektion, die Verfügung vom 6. Dezember 1993 aufzuheben und festzustellen, dass ihm die Akten zur korrekten Vorbereitung der Verteidigung zuzustellen seien.

Mit Entscheid vom 25. Februar 1994 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde ab.

C.- Mit Beschwerde vom 10. März 1994 gelangte S. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der Oberzolldirektion vom 25. Februar 1994 an die Eidg. Zollrekurskommission mit dem Begehren, sowohl den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 6. Dezember 1993 als auch den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung bestand die Oberzolldirektion auf der Zuständigkeit der Eidg. Zollrekurskommission. Mit Verfügung vom 3. Juni 1994 trat der Präsident der Eidg. Zollrekurskommission als Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein; gleichzeitig überwies er die Sache zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Bundesgerichts. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Da sich die Oberzolldirektion zur Beschwerde bereits vor der Eidg. Zollrekurskommission vernehmen liess, verzichtete die Anklagekammer des Bundesgerichts auf das Einholen einer neuen Vernehmlassung.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Mit der Beschwerde an die Anklagekammer des...

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