Arrêt de Chambre d'accusation, 29 novembre 1993

ConférencierPublié
Date de Résolution29 novembre 1993
SourceChambre d'accusation

Chapeau

119 IV 326

61. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 29. November 1993 i.S. S. gegen Bundesamt für Kommunikation

Faits à partir de page 327

BGE 119 IV 326 S. 327

A.- Am 8. Januar 1993 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; im folgenden: Bundesamt) gegen die Firma S. in Meilen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 57 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG). Der Firma wird zur Last gelegt, mit Modems zu handeln, welche mit einer BAKOM-Zulassungsnummer versehen sind, im Innern aber nicht den technischen Anforderungen des BAKOM entsprechen. Am 23. Februar 1993 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma S. fünf Modems beschlagnahmt, welche zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen waren. Gegen diese Beschlagnahme wurde keine Beschwerde erhoben.

B.- Da insbesondere aufgrund einer an Kundengeräten durchgeführten technischen Prüfung der konkrete Verdacht bestand, dass die Firma S. weitere abgeänderte (und damit nicht mehr der Zulassung entsprechende) sowie nicht zugelassene Modems anpries und in Verkehr brachte, wurden am 21. Oktober in den Räumlichkeiten der Firma S. in Meilen und an deren Stand an der Fernmeldefachmesse "WinWorld" im Kongresshaus Zürich zahlreiche Modems sowie verschiedene Ordner mit Lieferscheinen und Rechnungen beschlagnahmt. Die Papiere wurden auf Einsprache hin versiegelt.

C.- Mit Beschwerde vom 25. Oktober 1993 beantragt F. S. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die beschlagnahmten Geräte seien vom Beschlag zu befreien und, soweit erforderlich, ihm zurückzugeben; weiter seien die beschlagnahmten Dokumente vom Beschlag zu befreien und ihm versiegelt zurückzugeben mit der Erlaubnis, die Versiegelung entfernen zu dürfen.

Das Bundesamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).

    2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Dokumenten richtet, ist darauf nicht einzutreten, denn die Papiere wurden auf Einsprache hin versiegelt; damit liegt diesbezüglich keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (vgl.BGE 109 IV 153 E. 1).

    3. Die Anklagekammer hat nur zu entscheiden, ob die Beschlagnahme zulässig ist. Ob sich der Beschwerdeführer einer strafbarenBGE 119 IV 326 S. 328

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