Arrêt de Chambre d'accusation, 26 janvier 1993

ConférencierPublié
Date de Résolution26 janvier 1993
SourceChambre d'accusation

Chapeau

119 IV 102

17. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 26. Januar 1993 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt, Zürich und Basel-Landschaft

Faits à partir de page 103

BGE 119 IV 102 S. 103

A.- S. wird zur Last gelegt, in den Kantonen Schaffhausen, Zürich, Thurgau, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Tessin und Solothurn zahlreiche strafbare Handlungen (insb. Betrügereien) begangen zu haben. Da die Behörden des Kantons Schaffhausen bereits im Dezember 1988 eine Strafuntersuchung gegen S. angehoben haben, übernahmen sie die Durchführung des Sammelverfahrens, das sie bis heute führten.

B.- Die Behörden des Kantons Schaffhausen unternahmen seit dem 29. März 1990 verschiedene erfolglose Versuche, das Verfahren an die Kantone Thurgau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich abzutreten. Ein Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.

C.- Mit Gesuch vom 16./18. Dezember 1992 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen der Anklagekammer des Bundesgerichts im Hauptantrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung der S. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt sinngemäss, das Gesuch abzuweisen.

BGE 119 IV 102 S. 104

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist; diese Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen; insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln (vgl. SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, N 496 f.). Hat ein Beschuldigter in mehreren Kantonen strafbare Handlungen verübt, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, soweit diese für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind; er hat dabei in erster Linie jene Abklärungen zu treffen, die auf seinem Kantonsgebiet vorzunehmen sind...

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