Arrêt de Chambre d'accusation, 6 septembre 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution 6 septembre 1990
SourceChambre d'accusation

Chapeau

116 IV 258

48. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 6. September 1990 i.S. A.P. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Schweizerische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Faits à partir de page 258

BGE 116 IV 258 S. 258

A.- Gestützt auf ein Gesuch der Zollkreisdirektion Zürich erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich am 23. August 1990 gegen den israelischen Staatsangehörigen A.P. wegen des dringenden Verdachts der illegalen Einfuhr von Gold und Goldmünzen in den Jahren 1986 und früher einen Haftbefehl; als Haftgrund wurde Flucht- und Kollusionsgefahr angegeben.

B.- Ein Haftentlassungsgesuch des Verhafteten vom 24. August 1990 wies die Bezirksanwaltschaft Zürich nach Anhören der Zollkreisdirektion Zürich mit Verfügung vom 27. August 1990 ab.

BGE 116 IV 258 S. 259

C.- Mit Beschwerde vom 28. August 1990 beantragt A.P. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich aufzuheben und diese anzuweisen, den Verhafteten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Oberzolldirektion und die Bezirksanwaltschaft Zürich beantragen, letztere sinngemäss durch Verweisung auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion, die Beschwerde abzuweisen.

Extrait des considérants:

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

    1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, 1986 und früher in grossem Umfang Feingold und Goldmünzen in die Schweiz eingeführt bzw. deren Einfuhr veranlasst zu haben, ohne die dafür zu entrichtende Warenumsatzsteuer zu bezahlen; damit habe er den Tatbestand von Art. 52 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB; SR 641.20) erfüllt.

    2. Der Beschwerdeführer bringt - wie schon in seinem Haftentlassungsgesuch - vor, die Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens sei im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, weshalb er in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen wäre. Es fehle damit am Verdacht einer Widerhandlung.

    3. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlung an sich strafbar sei oder nicht, wird der zuständige Sachrichter zu entscheiden haben. Der Anklagekammer des Bundesgerichts obliegt indessen im Rahmen der Beschwerde nach Art. 26 VStrR die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts - im vorliegenden Fall Art. 52 VStrR - richtig angewandt werden. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung - insbesondere der Verdacht einer Widerhandlung - gegeben waren.

    1. Nach Art. 52...

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