Arrêt de Chambre d'accusation, 24 septembre 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution24 septembre 1990
SourceChambre d'accusation

Chapeau

116 IV 175

33. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 24. September 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 351 CP; art. 264 PPF; contenu de la requête en fixation de for. Exigences relatives au contenu de la requête en fixation de for.

Extrait des considérants: à partir de page 175

BGE 116 IV 175 S. 175

Aus den Erwägungen:

1. Das an die Anklagekammer des Bundesgerichts gerichtete Gesuch um Feststellung des Gerichtsstandes ist an keine Form gebunden, muss aber so abgefasst sein, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können. Im Interesse eines raschen Verfahrens muss die Anklagekammer in der Regel davon absehen, allen beteiligten Kantonen ohne deren ausdrückliches Verlangen die kantonalen Akten, welche ihr mit dem Gerichtsstandsgesuch übermittelt werden, zuzustellen; dies gilt insbesondere dann, wenn dem oder den Verfolgten - wie hier - eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen werden und die Akten schon aus diesem Grund sehr umfangreich sind. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Kantone bereits aufgrund des blossen Gesuches in der Lage sind, zum Gesuch Stellung zu nehmen.

Die ersuchende Behörde (oder andere Verfahrensbeteiligte) hat (haben) daher in ihrem Gesuch in kurzer, aber vollständiger Übersicht insbesondere darzulegen (vgl...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT