Arrêt de Chambre d'accusation, 26 mars 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution26 mars 1990
SourceChambre d'accusation

Chapeau

116 IV 83

17. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 26. März 1990 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Faits à partir de page 83

BGE 116 IV 83 S. 83

A.- In der Juni-Ausgabe 1988 der Sex-Anzeige-Zeitschrift "T." (Verlag: R. AG, Basel) erschien eine Kontaktanzeige mit Brustbild von H., ohne dass dieser davon wusste.

Am 30. August 1988 erstattete H. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige (und Strafantrag) gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung, Kreditschädigung, Verleumdung und eventuell übler Nachrede sowie gegen die R. AG wegen Gehilfenschaft zu Kreditschädigung, übler Nachrede und eventuell Verantwortlichkeit der Presse in Verbindung mit diesen Straftatbeständen.

BGE 116 IV 83 S. 84

Das ganze Verfahren wurde am 15. November 1988 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an den Kanton Solothurn abgetreten. Da der Erfolg in X./SO (Aufgabeort des Insertionsauftrages und Wohnort des Anzeigers) eingetreten sei, anerkannte das Untersuchungsrichteramt Solothurn am 7. Dezember 1988 den Gerichtsstand in diesem Kanton. Am gleichen Tag eröffnete es dem Anzeiger, dass der Anzeige gegen die R. AG wegen Gehilfenschaft zu Kreditschädigung und übler Nachrede keine Folge gegeben werde.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde von H. hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 1. Februar 1989 teilweise gut und wies das Untersuchungsrichteramt an, der Anzeige gegen die R. AG wegen übler Nachrede Folge zu geben; in bezug auf die Kreditschädigung wies es die Beschwerde ab.

Seine gegen diesen Entscheid gerichtete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Mai 1989 ab.

Mit Eingabe vom 13. Februar 1990 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt H., es sei festzustellen, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung der R. AG wegen Pressedelikten zuständig seien.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt, das Gesuch gutzuheissen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung des Gesuches.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Gegenstand der Anzeige des Gesuchstellers war zunächst jene gegen Unbekannt, die - nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Mai 1989 - neben Verleumdung eventuell übler Nachrede als Antragsdelikte auch den Tatbestand der Urkundenfälschung als Offizialdelikt umfasst, und die vom Einstellungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 7. Dezember 1988 nicht...

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