Arrêt de Tribunal Fédéral, 20 août 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution20 août 1990

Chapeau

116 V 298

45. Auszug aus dem Urteil vom 20. August 1990 i.S. K. gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung, Zürich, und Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich

Regeste

Art. 4 Cst.: Droit à la protection de la bonne foi. Une réglementation spéciale résultant impérativement et directement de la loi, qui excluait le droit à la protection de la bonne foi, ne fait pas obstacle à l'exercice de ce droit (changement de jurisprudence).

Extrait des considérants: à partir de page 298

BGE 116 V 298 S. 298

Aus den Erwägungen:

    1. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,

      1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

      2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

      3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;BGE 116 V 298 S. 299

      4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

      5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 112 V 119 Erw. 3a,BGE 110 V 155 Erw. 4b,BGE 109 V 55 Erw. 3a, 108 V 181 Erw. 3,BGE 107 V 160 Erw. 2,BGE 106 V 143 Erw. 3 mit Hinweisen).

      Ferner verlangt das Eidg. Versicherungsgericht als weitere (sog. sechste) Voraussetzung, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BGE 111 V 73 Erw. 4c,BGE 110 V 156 Erw. 4c,BGE 106 V 143 Erw. 3 mit Hinweisen).

      4. a) ... Es stellt sich die Frage, ob an der sechsten Voraussetzung weiterhin festgehalten werden kann.

    2. Das Eidg. Versicherungsgericht wandte in seiner früheren Rechtsprechung die Grundsätze über den Vertrauensschutz in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts (BGE 115 Ia 18 Erw. 4a,BGE 99 Ib 101 Erw. 4 mit Hinweisen) an (EVGE 1967 S. 40 Erw. 4a;BGE 97 V 220 Erw. 4 und zuletzt...

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