Arrêt de Chambre d'accusation, 26 septembre 1989

ConférencierPublié
Date de Résolution26 septembre 1989
SourceChambre d'accusation

Chapeau

115 IV 270

59. Urteil der Anklagekammer vom 26. September 1989 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und Procura pubblica della giurisdizione sopracenerina del cantone Ticino

Faits à partir de page 271

BGE 115 IV 270 S. 271

A.- L. kaufte am 12. Mai 1989 bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Basel Swiss Bankers Travellers Cheques im Werte von Fr. 10'000.--; zwei davon löste er am 14. und 15. Mai 1989 in Bellinzona bzw. Lugano ein. Am 15. Mai 1989 meldete er dem Swiss Bankers Travellers Cheque Centre in Bern (Zentralstelle) telefonisch den Verlust von Reisechecks im Wert von Fr. 9'400.--; am 16. Mai 1989 stellte er in Basel den entsprechenden schriftlichen Rückerstattungsantrag; am 18. Mai 1989 erhielt er über den geltend gemachten Betrag durch den Schweizerischen Bankverein (SBV) in Basel Ersatzchecks, die er gleichentags in Basel einlöste. Zwölf der als verloren gemeldeten Reisechecks löste er im Kanton Tessin ein.

B.- Am 20. Juni 1989 brachte die Zentralstelle der Stadtpolizei Bern den geschilderten Sachverhalt zur Anzeige; diese erstattete am 21. Juni 1989 Strafanzeige gegen L. In der Strafanzeige findet sich der Vermerk, dass sich mit dieser Angelegenheit bereits die Tessiner Kantonspolizei in Locarno befasse.

Der Generalprokurator des Kantons Bern überwies daher am 28. Juni 1989 die Akten des Untersuchungsrichteramtes Bern der Staatsanwaltschaft des Sopraceneri mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage. Diese lehnte ihre Zuständigkeit ab mit dem Hinweis, die Tatsache, dass sich die Polizei von Locarno am Rande mit einzelnen Checks befasst haben soll, vermöge nicht den Gerichtsstand im Kanton Tessin zu begründen.

Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erachtete ihre Zuständigkeit nicht als gegeben.

C.- Mit Gesuch vom 18. August 1989 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell jene des Kantons Tessin, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die L. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

BGE 115 IV 270 S. 272

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Behörden des Kantons Bern zuständig zu erklären.

Die Procura pubblica sopracenerina beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären.

Extrait des considérants:

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

    1. Nach Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und...

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