Arrêt de Chambre d'accusation, 25 août 1988

ConférencierPublié
Date de Résolution25 août 1988
SourceChambre d'accusation

Chapeau

114 IV 181

50. Urteil der Anklagekammer vom 25. August 1988 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Bezirksgericht Zürich

Faits à partir de page 182

BGE 114 IV 181 S. 182

A.- Im Sonntags-Blick erschienen zwischen September und dem 2. November 1986 mehrere Artikel über eine angebliche "Innerschweizer Finanzmafia". Darin wurden unter anderen X. und Y. namentlich genannt.

Beide Betroffenen reichten am 30. Dezember 1986 gegen die Autoren A., B. und C. beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt Strafklage wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB ein. Das von Y. angestrengte Verfahren wurde vom Bezirksgericht Zürich übernommen, da dieser Anzeigeerstatter auch in Zürich geklagt hatte.

Im Blick vom 28. Februar 1988 wurde erneut über die "Innerschweizer Finanzaffäre" unter dem Titel "Schlüsselfiguren sitzen im Knast" berichtet. Nach Angaben der Zeitung habe es sich bei den Verhafteten um Y. und X. gehandelt.

Erneut erhoben die Genannten Strafklage gegen die Verfasser des Artikels B. und C. Y. klagte am 20. April 1988 beim Bezirksgericht Zürich wegen Ehrverletzung und Kreditschädigung; X. reichte seine Klage wegen derselben Delikte am 16. Mai 1988 sowohl beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt als auch beim Bezirksgericht Zürich ein.

Mit Gesuch vom 28. Juli 1988 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die Behörden des Kantons Zürich seien für die Übernahme und Erledigung dieser sämtlichen Ehrverletzungsklagen als zuständig zu erklären. Die Anklagekammer weist das Gesuch ab aus folgenden

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich hat die Klagen des Y. bereits übernommen, weshalb das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern insoweit gegenstandslos ist.

2. Bei strafbaren Handlungen, die im Inland durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, sind, soweit für sie die Verantwortlichkeit besonders geregelt ist, ausschliesslich die Behörden des Ortes zuständig, wo die Druckschrift herausgegeben wurde. Ist jedoch der Verfasser der Druckschrift bekannt und hat er seinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die Behörden des Wohnortes gleichfalls zuständig. In diesem Fall wird das Verfahren da durchgeführt,BGE 114 IV 181 S. 183

wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 347 Abs. 1 StGB).

Bei Antragsdelikten hat der Antragsteller die Wahl zwischen den beiden Gerichtsständen (SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 163).

    1. X. erhob seine erste...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT