Arrêt de Ire Cour de Droit Public, 8 juin 1988

ConférencierPublié
Date de Résolution 8 juin 1988
SourceIre Cour de Droit Public

Chapeau

114 Ia 88

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juni 1988 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 89

BGE 114 Ia 88 S. 89

A.- S. befindet sich seit längerer Zeit im Kanton Zürich in Haft. Am 29. Januar 1987 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen S. wegen verschiedener Delikte Anklage. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führte am 14. Januar 1988 die Hauptverhandlung durch; wegen Fernbleibens des Angeklagten S. verschob sie die Beratung. Am 12. Februar 1988 ersuchte S. um Entlassung aus der Haft. Das Obergericht holte von der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 24. März 1988 wies die I. Strafkammer des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch ab. Diesen Entscheid focht S. am 28. März 1988 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit sowie Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK rügte er zum einen die Aufrechterhaltung der Haft und die Dauer des Haftentlassungsverfahrens. Im Eventualstandpunkt machte er zum andern geltend, es verstosse gegen Art. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass er zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht habe Stellung nehmen können. Mit Urteil vom 20. April 1988 (BGE 114 Ia 84 ff.) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wegen Verletzung des dem Angeschuldigten aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehenden Replikrechts gut und hob den angefochtenen Beschluss auf, ohne dass es zu den andern Rügen Stellung nahm. Das Obergericht gab S. daraufhin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu äussern. Mit Beschluss vom 11. Mai 1988 entschied es erneut über das Haftentlassungsgesuch vom 12. Februar 1988 und wies es ab.

Auch gegen diesen Entscheid reichte S. staatsrechtliche Beschwerde ein. Er macht wiederum geltend, die Fortdauer der Haft verstosse gegen Verfassung und Konvention, und es liege eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vor, weil das Haftentlassungsverfahren zu lange gedauert habe. Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde lediglich in diesem letzten Punkt als begründet.

BGE 114 Ia 88 S. 90

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe erst nach 41 Tagen über das Haftentlassungsgesuch vom 12. Februar 1988 entschieden und damit Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt...

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