Arrêt de Chambre d'accusation, 11 octobre 1985

ConférencierPublié
Date de Résolution11 octobre 1985
SourceChambre d'accusation

Chapeau

111 Ib 319

58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Oktober 1985 i.S. K. gegen Bundesamt für Polizeiwesen

Faits à partir de page 319

BGE 111 Ib 319 S. 319

A.- Gestützt auf einen wegen internationalen Heroinhandels am 12. September 1985 von der Staatsanwaltschaft Turin gegen K. erlassenen Haftbefehl und ein von Interpol Rom am 13. September 1985 per Fernschreiber gestelltes Gesuch um Inhaftnahme zwecks Auslieferung ordnete das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 16. September 1985 die Verhaftung des vorgenannten türkischen Staatsangehörigen an, welchem der Auslieferungshaftbefehl am 17. September 1985 ausgehändigt wurde.

Mit Eingabe vom 25. September 1985 führt K. gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit den Begehren auf Aufhebung des Haftbefehls und unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers.

BGE 111 Ib 319 S. 320

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 16 des von der Schweiz und Italien ratifizierten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1), der die vorläufige Auslieferungshaft regelt, können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen (Ziff. 1). In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden (z.B. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls) vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, deretwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben (Ziff. 2).

Diese Bestimmung, die die formellen Anforderungen an ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung näher regelt als Art. 28 IRSG und deshalb dieser Norm vorgeht, soll einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Dabei sind allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn...

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