Arrêt de Chambre d'accusation, 14 décembre 1984

ConférencierPublié
Date de Résolution14 décembre 1984
SourceChambre d'accusation

Chapeau

110 IV 112

34. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 14. Dezember 1984 i.S. Firma X gegen Bundesamt für Aussenwirtschaft

Faits à partir de page 112

BGE 110 IV 112 S. 112

A.- Mit Verfügung vom 12. November 1984 teilte das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) der Firma X mit, dass gewisse beschlagnahmte Waren aufgrund von Art. 47 Abs. 3 VStrR öffentlich versteigert oder freihändig verkauft würden, weil die Lagerkosten bereits auf über Fr. 50'000.-- angestiegen seien. Am 16. November 1984 reichte die betroffene Firma beim Direktor des BAWI gegen diese Verfügung eine Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR ein, wobei sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. November 1984 entsprach der Direktor des BAWI dem Gesuch im Sinne einer Wiederherstellung der Frist, und am 26. November 1984 reichte die Firma X eine ausführlicher begründete Beschwerde ein.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall stellt sich vorerst die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Diese liegt in zwei Eingaben vor. Eine erste als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vom 16. November 1984 ist innert der Frist des Art. 28 VStrR eingereicht worden, und sie enthält einen Antrag und eine knappe Begründung, indem darin namentlich die materiellen und/oder formellenBGE 110 IV 112 S. 113

Voraussetzungen für einen Verkauf der beschlagnahmten Waren bestritten werden. Eine zweite Rechtsschrift mit eingehenderer Begründung datiert vom 26. November 1984. Sie wurde innert einer vom BAWI mit Verfügung vom 20. November 1984 "über die Wiederherstellung der Frist" gewährten neuen dreitägigen Frist eingereicht.

Bezüglich der zweiten Eingabe ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine Wiederherstellung im Sinne des Art. 31 VStrR in Verbindung mit Art. 24 VwVG nur denkbar ist, wenn eine Frist versäumt wurde. Das traf hier nicht zu, hatte doch...

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