Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 6 juillet 1984

ConférencierPublié
Date de Résolution 6 juillet 1984
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

110 II 209

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1984 i.S. Staub gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Faits à partir de page 209

BGE 110 II 209 S. 209

A.- Am 17. November 1980 starb Albert Eberle-Künzle. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau Anna Eberle-Künzle sowie fünf Kinder. Im Nachlass befindet sich das landwirtschaftliche Heimwesen "Schönau", Parzelle Nr. 2147, Niederuzwil, das vom Erblasser im Jahre 1950 erworben worden war. Am 13. September 1983 schloss Anna Eberle-Künzle als Willensvollstreckerin im Namen der Erben mit Markus Staub einen Kaufvertrag ab, gemäss welchem dieser die "Schönau" zum Preis von Fr. 640'000.- erwerben sollte. Am 15. September 1983 gab das Grundbuchamt Uzwil dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen vom Kaufvertrag Kenntnis und ersuchte es um Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 218bis OR gegeben seien. Mit Verfügung vom 28. September 1983 lehnte es das Volkswirtschaftsdepartement ab, die vorzeitige Veräusserung des Heimwesens zu bewilligen. Ein von Markus Staub gegen diese Verfügung eingereichter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 10. Januar 1984 abgewiesen.

BGE 110 II 209 S. 210

B.- Gegen den Beschluss des Regierungsrats hat Markus Staub beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Verkauf des landwirtschaftlichen Heimwesens "Schönau" keiner Bewilligung gemäss Art. 218bis OR bedürfe, eventuell sei die Bewilligung gemäss dieser Bestimmung zu erteilen.

Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, währenddem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Gutheissung schliesst.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 218quater OR ist gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anwendung der Art. 218, 218bis und 218ter OR die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Käufer des landwirtschaftlichen Heimwesens durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Nach Art. 218 Abs. 1 OR dürfen landwirtschaftliche Grundstücke während einer Frist von zehn Jahren, vom Eigentumserwerb an gerechnet, weder als Ganzes noch in Stücken veräussert...

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