Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 18 juin 1984

ConférencierPublié
Date de Résolution18 juin 1984
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

110 II 168

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Juni 1984 i.S. Jacopetta gegen Gunterswiler (staatsrechtliche Beschwerde)

Faits à partir de page 169

BGE 110 II 168 S. 169

Extrait des considérants:

Erwägungen:

1. Jakob Gunterswiler kündigte am 26. Februar 1983 seinem Chauffeur Antonio Jacopetta das seit April 1980 bestehende Arbeitsverhältnis auf Ende März 1983. Am 12. März 1983 bestätigte der Arbeitnehmer unterschriftlich die Vertragsauflösung per 30. April 1983 und den Empfang eines aufgerundeten Betrages von Fr. 4'000.-- per Saldo aller Ansprüche.

Im Mai 1983 erhob Jacopetta Klage auf Zahlung von Fr. 5'000.--, nachträglich präzisiert auf Fr. 4'998.80, weil er vom 14. März bis 25. April 1983 krank gewesen sei, womit sich die Kündigungsfrist und der Lohnanspruch bis zum 30. Juni 1983 erstreckt hätten. Das Bezirksgericht Frauenfeld und am 6. März 1984 auch das Obergericht Thurgau wiesen die Klage ab.

Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht für bewiesen hält, und er rügt insoweit ausser willkürlicher Beweiswürdigung auch Missachtung der bundesrechtlichen Offizialmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR) und des kantonalen Beweisführungsrechts.

Das Obergericht geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer sich am 14. März 1983 wegen eines Augenleidens habe in Spitalpflege begeben müssen, wobei er sich offenbar bis 25. April 1983 in der Klinik und in Rekonvaleszenz befunden habe. Es vermisst indes ein entsprechendes ärztliches Zeugnis und hält nicht für bewiesen, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Rügen des Beschwerdeführers träfen zu, wenn das Obergericht sich mit dieser Beurteilung begnügt hätte. Es schliesst seine Erwägung indes ausdrücklich mit der Bemerkung, auf die Einholung eines Arztzeugnisses für die Zeit ab 14. März 1983 könne verzichtet werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der Saldovereinbarung vom 12. März 1983 keine Ansprüche mehr zustünden. Soweit die Beschwerde das Beweisverfahren betrifft, ist auf sie deshalb nichtBGE 110 II 168 S. 170

einzutreten. Ihr Erfolg hängt ausschliesslich davon ab, ob die weiteren Erwägungen des...

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